Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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die Ortsabschätzungscommission nochmals zusammenzuberufen, wogegen, wenn der 
Declarant anderwärts wohnt, der Distrietscommissar sich vorerst über die Deelaration 
mit dem Ortsdeputirten schriftlich zu vernehmen hat. Wird auf diesem Wege über die 
Declaration ein übereinstimmender oder doch ein Majoritätsbeschluß erzielt, so ist dem- 
selben nachzugehen, wogegen im entgegengesetzten Falle zu einer solchen Beschlußfassung 
die Ortsabschätzungscommission nochmals zusammenzuberufen ist. Von dem Districts- 
commissar ist sodann in allen diesen Fällen für entsprechende Nachbemerkung im Cataster, 
dem gefaßten Beschlusse gemäß, Sorge zu tragen. 
Erfolgt ein Wiederzusammentritt der Ortsabschätzungscommission, so hat der 
Distrietscommissar über die zu gewährenden Tagegelder, beziehendlich über seine Aus- 
lösung und Reisevergütung, Liquidation aufzustellen und an das Ministerium des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts behufs der Zahlungsanweisung einzureichen. 
Dresden, am 28. März 1873. 
Die Ministerien der Finanzen und des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
Frhr. v. Friesen. Gerber. 
Fiedler. 
  
& 34. Verordnung, 
die Anlage und innere Einrichtung der Schulgebäude in Rücksicht auf 
Gesundheitspflege betreffend; 
vom 3. April 1873. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat darüber, wie künftig 
beim Neu= und Umbau, sowie bei Reparaturbauten, ingleichen bezüglich der Instand- 
haltung und inneren Ausstattung der Schulgebäude in Rücksicht auf Gesundheitspflege 
zu verfahren ist, nachstehende, von den Schul-Aufsichts= und Verwaltungsbehörden 
überall, soweit die örtlichen Verhältnisse es gestatten, zu beobachtende Normativbestim- 
mungen aufgestellt: 
J. 
Bauliche Herstellung der Schulen. 
# 1. Der Platz, auf den das Schulhaus gestellt wird, soll möglichst frei und mög- 
lichst in der Mitte des Wohnbezirks liegen, für den dasselbe bestimmt ist.
	        
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