Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Als Deckenüberzug ist allenthalben Stuccaturdecke auf Bretschalung oder Latten— 
kalkdecke zu wählen, dagegen Lehmlatten- oder Lehmstakdecke ihrer geringen Haltbarkeit 
wegen zu verwerfen. 
Ebenso ist durch die Einrichtung der Wände und erforderlichen Falls durch doppelte 
Thüren dafür Sorge zu tragen, daß nicht der Schall aus einem Lehrzimmer in ein 
danebenliegendes dringen kann. 
Die Scheidewände zwischen zwei Schulzimmern sind mindestens 12 Centimeter stark 
herzustellen. Es dürfen jedoch in eine Scheidewand von dieser Stärke weder Säulen 
noch Riegelholz eingebunden, noch darf dieselbe auf Holzunterlage gesetzt, sondern soll 
entweder massiv auf Mauerwerk oder auf hinreichend starke eiserne Träger gegründet sein. 
1 0. Hinreichende und gutvertheilte Tageshelle ist für die Schullocale dringen- 
des Bedürfniß. « 
Die Gesammtfläche der lichten Fensteröffnungen soll bei vollkommen freier Lage 
des Schulzimmers mindestens 1, und wenn die Helligkeit durch Nachbargebäude und 
dergleichen beschränkt ist, bis zu 1 der Fußbodenfläche betragen. 
Die Höhe des Fensterscheitels über der Ebene der Subsellienpulte soll mindestens 
2 der Zimmertiefe, die Brüstungshöhe der Fenster nicht unter O,s Meter betragen. 
Die Fensterpfeiler sind nicht breiter als 1,3 Meter zu machen. Bei namhafter 
Mauerdicke ist die Leibung der Fensterpfeiler entsprechend abzuschrägen. 
Die Fenster müssen so construirt sein, daß sie zum Zwecke der Ventilation jederzeit 
vollständig geöffnet werden können. Zum Feststellen der geöffneten Fenster sind die 
geeigneten Vorrichtungen anzubringen. 
Dasselbe gilt von den Doppelfenstern, wenn solche vorhanden sind. 
Ueber die mit den Fenstern zu verbindenden besonderen Ventilationseinrichtungen 
sind die Bestimmungen des § 12 zu vergleichen. 
§ 11. Für größere Schulhäuser sind Centralheizungseinrichtungen zu empfehlen. 
Werden die Schulzimmer durch Zimmeröfen geheizt, so sind diese so zu construiren, 
daß sie nicht in's Glühen kommen können, daß eine Belästigung der Schüler durch die 
strahlende Wärme vermieden und daß durch die Heizung gleichzeitig eine Lufterneuerung 
bewirkt wird. 
§ 12. Abgesehen von der außerhalb der Schulzeit durch das Oeffnen der Thüren 
und Fenster zu bewirkenden Ventilation (§ 43), sind noch zum Zweck der Lufterneuerung 
während des Unterrichts besondere Ventilationseinrichtungen erforderlich. 
Deren Construction ist im Einzelnen, namentlich bei Centralheizungen, vom Urtheile 
des Technikers abhängig zu machen. 
Insbesondere ist bei Schulzimmern mit gewöhnlicher Ofenheizung die Einrichtung 
zu empfehlen, daß für die Zeit, während welcher nicht geheizt wird, einzelne Fenster- 
1873. 36
	        
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