Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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scheiben, namentlich die oberen, geöffnet und durch bewegliche Stellvorrichtungen mehr 
oder weniger aufgelassen werden können, oder daß sich in einem jeden Schulzimmer 
mindestens ein, bei schlechtem Wetter von innen durch einen Schieber zu schließendes 
Drahtgazefenster befindet. 
Behufs der Lufterneuerung während der Heizperiode ist der Ofen mit einem 
unten bis an den Boden reichenden, oben offenen Mantel zu umgeben, und der Mantel— 
raum am unteren Ende mit einem durch Klappen oder Schieber verschließbaren Canale 
in Verbindung zu bringen, welcher unter der Dielung verlaufend nach der Außenseite 
des Hauses mündet. 
Zur Wegführung der verbrauchten Luft ist ein bis in den Dachbodenraum auf- 
steigender Abzugscanal in möglichster Nähe der Esse einzubauen, der nach dem Schul- 
zimmer zu eine verschließbare Oeffnung hat. 
13. Außer den Schulzimmern sollen sich in jedem Schulgebäude die erforderlichen 
Räumlichkeiten zur Aufbewahrung der Kopfbedeckungen, Ueberkleider, Ueberschuhe und 
Regenschirme der Schüler während der Schulzeit befinden. 
Für größere Lehranstalten sind im Schulgebäude auch Hörsäle für den physikalischen 
und chemischen Unterricht, Zeichensäle, die nöthigen Locale zu Sammlungen (Bibliothek, 
physikalisches Cabinet u. s. w.), sowie ein Zimmer zum Aufenthalt für die Lehrer zu 
beschaffen. 
Die Zeichensäle sind, wenn sie nicht mit Oberlicht versehen sind, womöglich so zu 
legen, daß sie während der Zeit ihrer Benutzung kein directes Sonnenlicht erhalten. 
Befindet sich im Schulgebäude ein Carcer, so soll derselbe hell, von außen heizbar 
sein, und eine Bodenfläche von mindestens 5 Quadratmeter haben. 
14. Eine im Schulgebäude befindliche Lehrerwohnung soll mindestens zwei 
Stuben, zwei Kammern, Küche und Vorrathsraum nebst dazu gehörigem Boden= und 
Kellergelaß enthalten. 
Wird dem für größere Schulanstalten erforderlichen Schuldiener seine Wohnung 
im Schulgebäude gewährt, so hat er dieselbe im Erdgeschosse zu erhalten, und zwar am 
besten so, daß er die Eingänge des Schulhauses übersehen kann. Die Wohnung hat 
wenigstens ein heizbares Wohnzimmer, ein heizbares Schlafzimmer, eine Kammer, 
Küche mit Speiseschrank, Dachboden= und Kellerraum zu umfassen. 
15. Das Treppenhaus soll hell sein. 
Die Treppen sind mit ihren Umgängen massiv und feuersicher herzustellen. Sie 
sollen der Zahl der dieselben benutzenden Schüler entsprechend breit gemacht werden 
und soll ihre lichte Breite mindestens 1,4 Meter betragen. 
Steigung und Auftritt der einzelnen Stufen soll 47 Centimeter betragen und ist 
für erstere 15 bis 17 Centimeter am besten zu nehmen.
	        
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