Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

Der bedeckte Spielplatz, der, wenn nicht besondere Localitäten (Turnsaal und Turn— 
platz) für den Turnunterricht zur Verfügung stehen, zugleich als Turnsaal zu dienen 
hat, soll gedielt, heizbar, leicht zu lüften und zu beleuchten und an den Wänden oder 
mindestens an den vorspringenden Schaftecken bis auf 1,5 Meter vom Boden herauf 
getäfelt sein, für je eines der zu gleicher Zeit turnenden Kinder aber einen Flächenraum 
von mindestens 2 Quadratmeter bieten. 
Der Fußboden desselben ist hohl zu legen und sind die Dielenträger, auf Querlager 
und gemauerte Schäfte gegründet, gehörig zu unterstützen. Die Erhöhung des Fuß- 
bodens über dem äußeren Boden hat der angegebenen Construction wegen mindestens 
O0,6 5 Meter zu betragen. 
In dem Mauerwerke sind unter der Dielung eine genügende Anzahl ausreichend 
großer vergitterter Luftzugöffnungen anzulegen. 
Das Gebälke sowohl unter dem Fußboden, als im Dache hat Einschub und starken 
Lehmestrich zu erhalten. 
Die Lüftung des Raumes ist, wo sie nicht mit Centralheizung verbunden ist, durch 
verticale, über die Dachfläche mündende, entsprechend weite und mit Schutzdächern ver- 
sehene Dunstcanäle zu vermitteln. 
6 20. Jedes Schulhaus ist mit einem, gutes Wasser gebenden laufenden oder 
Pumpbrunnen zu versehen. 
II. 
Innere Ausstattung der Schulen. 
é 21. Die Subsellien müssen so construirt sein, daß sie dem Schüler nicht nur 
eine gesundheitsgemäße Schreibstellung ohne alle Schwierigkeit gestatten, sondern auch 
zur Auffindung derselben ihm die nöthigen Anhaltepunkte gewähren, ihre Erhaltung 
unterstützen und als naturgemäß empfinden lassen. 
Soweit es mit diesem Hauptzwecke verträglich ist, muß zugleich darauf Bedacht 
genommen werden, daß das Stehen wenigstens für kürzere Zeit, ferner das Aus= und 
Eingehen der Schüler, die Unterbringung der Schulgeräthschaften, endlich die Ueber- 
wachung der Schüler und die Besichtigung ihrer Arbeit von Seiten des Lehrers möglichst 
erleichtert werde. 
§ 22. Es empfiehlt sich, um diesen Anforderungen zu genügen, unter Berücksich- 
tigung der den einzelnen Alterselassen entsprechenden Maße, entweder 
Tisch und Bank fest, d. h. gegen einander unverrückbar zu machen, doch dürfen 
die Subsellien dann nicht mehr als 2 Sitzplätze haben, oder
	        
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