Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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8 34. Hölzerne Wandtafeln sollen vollkommen eben, recht schwarz und von matter 
Farbe sein; deren Anstrich muß fleißig erneuert werden. 
Empfehlenswerth sind auch Wandtafeln von mattgeschliffenem Glase. 
35. Von allgemeinen Anschauungsmitteln, wie z. B. Modellen und anderen 
Versinnlichungsapparaten, sind möglichst die in größerem Maßstabe ausgeführten zu 
wählen. 
Die Vorlagen für das Zeichnen seien nicht zu klein gehalten. 
& 36. Die Bücher sollen weißes Papier, einen deutlichen kräftigen Druck und für 
jüngere Schüler größere Schriftformen haben. 
Der Gebrauch der Schiefertafeln ist auf das Nothwendigste zu beschränken und 
thunlichst bald durch Anwendung eines gehörig weißen Schreibpapieres zu ersetzen. 
# 37. Zum Schutze gegen directes oder von gegenüberstehenden Gebäuden reflec- 
tirtes Sonnenlicht sind innere mattgraue Rouleaux zu verwenden, welche das Fenster 
vollkommen decken müssen. 
& 38. Wo künstliche Beleuchtung bei dem Schulunterrichte in Anwendung kommt, 
ist als Beleuchtungsmaterial Gas oder Erdöl am meisten zu empfehlen. 
Bei Anwendung von Gaslicht sind die Flammen von unten her durch Teller oder 
Kugeln von mattem oder Milchglase zu decken. 
Die Petroleumlampen sollen mit Zugglas und Lichtschirm versehen sein. 
Auf mindestens je 7 Schüler ist eine Flamme zu rechnen, außer den für das 
Katheder und zur Beleuchtung der Wandtafeln etwa erforderlichen. 
39. In jedem Schulzimmer ist ein Thermometer, entfernt vom Ofen, aufzu- 
hängen. 
40. Vor der Eingangsthür des Schulhauses sowohl, als am Fuße der inneren 
Treppen sind Scharreisen, vor den Thüren der Schulzimmer Strohmatten oder Bürsten 
zum Reinigen der Füße anzubringen. 
III. 
Handhabung der Schuleinrichtungen. 
§6 41. Für die dem Vorstehenden entsprechende bauliche Unterhaltung der Schul- 
gebäude sowie für die Unterhaltung der zum Schulhause führenden Wege ist fortwährend 
Sorge zu tragen. « 
842Schulzimmer,Treppen«undGängesolleninderRegeltäglichvonSchmutz 
und Staub sorgfältig gereinigt und während des Jahres wenigstens viermal, nach Be— 
dürfniß und wo immer möglich auch öfters gründlich gescheuert werden.
	        
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