Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Durchgreifendere Reinigungen des ganzen Hauses, Weißen und Färben der Wände 
und dergl. sollen in den Ferien so zeitig vorgenommen und so rasch gefördert werden, 
daß Alles vor dem Wiederbeginne des Unterrichts gehörig trocknen kann. 
Die Subsellien sind einige Zeit nach dem Auskehren des Schulzimmers abzuwischen, 
Wände, Oefen, Schränke, Gesimse und Tafeln abzustäuben. 
§& 43. Nach dem Schlusse der Schulstunden sind im Sommer, wie im Winter 
Fenster und Thüren zu öffnen. 
Außerdem hat der Lehrer sein besonderes Augenmerk auf die vorschriftsmäßige 
Handhabung der im § 12 erwähnten Ventilationsvorkehrungen zu richten. 
## 44. Die Temperatur im Schulzimmer soll während der ganzen Schulzeit nicht 
unter 13 0 R. und (in der Heizperiode) nicht über 16 ° R. betragen. 
Bei einer Temperatur in dem Schulzimmer unter 13° B. ist ohne Rücksicht auf 
die Jahreszeit zu heizen. 
Steigt im Sommer die Außentemperatur Vormittags zwischen 9 und 10 Uhr auf 
20 0 R. im Schatten, so ist mindestens in den Städten der Nachmittagsunterricht aus- 
zusetzen. 
45. Die Fensterrouleaux (§ 37) sind zum Schutze der Augen stets in der ge- 
eigneten Weise zu handhaben. 
46. Kurzsichtigen Schülern ist, wenn bei dem Unterrichte Wandtafeln, Wand- 
karten 2c. gebraucht werden, stets ein geeigneter näherer Platz anzuweisen. 
§ 47. In den beiden ersten Jahren des schulpflichtigen Alters soll die Zahl der 
wöchentlichen Schulstunden nicht über 20, in den beiden folgenden nicht über 26, in den 
nächsten vier nicht über 36 betragen. 
# 48. Während des Sommerhalbjahrs soll in den Volksschulen auf dem Lande 
der Unterricht für Schüler von 10— 14 Jahren nicht vor Morgens 6 Uhr, für die 
jüngeren oder entfernter wohnenden nicht vor 7 Uhr beginnen. 
# 49. Zwischen dem vor= und nachmittägigen Unterrichte soll für jede Classe die 
Pause wenigstens zwei Stunden betragen. 
Eine Zusammenlegung der Unterrichtsstunden ist unter der Voraussetzung statthaft, 
daß bei 5 stündiger Dauer des Unterrichts zwischen jeder Stunde eine Erholungspause 
von 10 Minuten, bei 6stündiger Dauer aber außerdem noch eine Pause von mindestens 
einer halben Stunde stattfindet, während welcher die Schüler bei guter Witterung auf 
dem Spielplatze im Freien, bei schlechter in dem bedeckten (§ 19) sich erholen können, 
indeß in den Unterrichtsräumen durch Oeffnen der Fenster und Thüren ein ergiebiger 
Luftwechsel hergestellt wird.
	        
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