Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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50. Im Stundenplane soll auf die richtige Abwechselung der einzelnen Unter- 
richtsgegenstände, Verlegung der schwereren in die Vormittagsstunden 2c. Rücksicht ge- 
nommen werden. 
Bei Zwielicht darf kein Unterrichtsgegenstand, welcher die Augen anstrengt, vor- 
genommen werden. 
Turnunterricht ist nicht vor Ablauf von 2 Stunden nach der Mittagsmahlzeit zu 
ertheilen. 
Damit die Schüler nicht mit Hausaufgaben überhäuft werden, haben sich die an 
einer Classe Unterricht ertheilenden Lehrer unter Controle des Directors über Zahl, 
Umfang und richtigen Wechsel der Hausaufgaben zu verständigen. 
Hausaufgaben für die Nachmittagsstunden dürfen nicht an demselben Tage erst 
gegeben werden. 6 
Durch Strafarbeiten darf den Schülern die zur Erholung nöthige Zeit unter keinen 
Umständen entzogen werden und sind dieselben daher mit Maaß anzuwenden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 3. April 1873. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Hausmann.
	        
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