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M 35. Gesetz,
einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1872 und 1873
vom 8. April 1872 betreffend;
vom 7. April 1873.
Wagn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen Nachtrag zu dem
Finanzgesetze auf die Jahre 1872 und 1873 vom 8. April 1872 (Seite 55 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1872) zu erlassen, wie folgt:
& 1. Auf Grund des verabschiedeten Nachtrags zu dem außerordentlichen Staats-
budget wird fernerweit zu außerordentlichen Staatszwecken für die Jahre 1872 und
1873 ein Gesammtbetrag von
8,083,192 Thalern
hiermit ausgesetzt.
6é2. Diese Summe ist fernerweit aus den, soweit nöthig, durch besondere Credit-
maßregeln zu verstärkenden Beständen des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 7. April 1873.
Johann.
Richard Freiherr von Friesen.
I& 36. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer in den Statuten der Allgemeinen Leipziger Lehrer-Wittwen-
und Waisen-Casse enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 16. April 1873.
Nochdem mit Allerhöchster Genehmigung vom Justizministerium der in das Genossen-
schaftsregister eingetragenen Allgemeinen Leipziger Lehrer-Wittwen= und Waisen-Casse