Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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89. Die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz sind von der Zuständigkeit der Exemte Stell- 
Amtshauptmannschaften ausgenommen. 
ung der Städte 
Dresden, Leip- 
Zu Besorgung der Militärangelegenheiten und der fiscalischen Straßen= und Wasser= zig und Chem- 
nitz. 
bausachen, zu Beaufsichtigung des Communicationswegebaues, sowie zu Leitung von 
Expropriationsverhandlungen in diesen und in Eisenbahnangelegenheiten wird für die 
genannten Städte ein Beamter der Kreishauptmannschaft (§ 22) oder die Amtshaupt- 
mannschaft, deren Verwaltungsbezirk den städtischen Verwaltungsbezirk umgiebt, mit 
besonderem Auftrage versehen. 
10. Jeder Amtshauptmannschaft ist ein Bezirksausschuß beigeordnet, welcher 
theils bei der Entscheidung bestimmter, seiner Zuständigkeit gesetzlich überwiesener 
Gegenstände mitzuwirken, theils der Amtshauptmannschaft als berathendes Organ zu 
dienen berufen ist. 
& 11. Unter Mitwirkung des Bezirksausschusses, und zwar: 
A. als zur Entscheidung berufenen Organs 
sind zu erledigen: · 
1. die den Unterstützungswohnsitz und die Verbindlichkeiten zur Armenversorgung 
betreffenden Administrativjustizsachen, deren Verspruch in erster Instanz bei der Amts— 
hauptmannschaft zu erfolgen hat; 
2. Einsprüche, beziehendlich Recurse in Bezug auf die Stimmberechtigung und 
Wählbarkeit bei öffentlichen Wahlen; 
3. Streitigkeiten über Beiträge und persönliche Leistungen für den Bezirk, für die 
Gemeinde oder zu Zwecken der Armenversorgung; 
4. die Anträge auf Ertheilung der Genehmigung zu Errichtung gewerblicher An— 
lagen nach 88 16 bis 23 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Seite 245 fg. des 
Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869), auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der 
Gastwirthschaft, Schankwirthschaft und des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus 
nach § 33 der Gewerbeordnung, und auf Untersagung eines Gewerbebetriebs nach § 35 
der Gewerbeordnung, sowie die unter Provocation auf mündlich -zöffentliche Verhand- 
lung wiederholten Anträge auf Ertheilung eines Legitimationsscheins zu den im § 58 
unter 1 und 2 der Gewerbeordnung gedachten Arten des Gewerbebetriebs im Umher- 
ziehen; 
5. die Frage über die Entbehrlichkeit eines öffentlichen Weges, sowie über die 
Nothwendigkeit der Anlegung neuer öffentlicher Wege; 
6. Irrungen darüber, ob ein Weg ein öffentlicher sei oder nicht; 
7. Dispensationsgesuche in Dismembrationsangelegenheiten (§ 6 Punkt 6); 
397 
Bezirks- 
ausschuß. 
Wirkungskreis 
desselben.
	        
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