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89. Die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz sind von der Zuständigkeit der Exemte Stell-
Amtshauptmannschaften ausgenommen.
ung der Städte
Dresden, Leip-
Zu Besorgung der Militärangelegenheiten und der fiscalischen Straßen= und Wasser= zig und Chem-
nitz.
bausachen, zu Beaufsichtigung des Communicationswegebaues, sowie zu Leitung von
Expropriationsverhandlungen in diesen und in Eisenbahnangelegenheiten wird für die
genannten Städte ein Beamter der Kreishauptmannschaft (§ 22) oder die Amtshaupt-
mannschaft, deren Verwaltungsbezirk den städtischen Verwaltungsbezirk umgiebt, mit
besonderem Auftrage versehen.
10. Jeder Amtshauptmannschaft ist ein Bezirksausschuß beigeordnet, welcher
theils bei der Entscheidung bestimmter, seiner Zuständigkeit gesetzlich überwiesener
Gegenstände mitzuwirken, theils der Amtshauptmannschaft als berathendes Organ zu
dienen berufen ist.
& 11. Unter Mitwirkung des Bezirksausschusses, und zwar:
A. als zur Entscheidung berufenen Organs
sind zu erledigen: ·
1. die den Unterstützungswohnsitz und die Verbindlichkeiten zur Armenversorgung
betreffenden Administrativjustizsachen, deren Verspruch in erster Instanz bei der Amts—
hauptmannschaft zu erfolgen hat;
2. Einsprüche, beziehendlich Recurse in Bezug auf die Stimmberechtigung und
Wählbarkeit bei öffentlichen Wahlen;
3. Streitigkeiten über Beiträge und persönliche Leistungen für den Bezirk, für die
Gemeinde oder zu Zwecken der Armenversorgung;
4. die Anträge auf Ertheilung der Genehmigung zu Errichtung gewerblicher An—
lagen nach 88 16 bis 23 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Seite 245 fg. des
Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869), auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der
Gastwirthschaft, Schankwirthschaft und des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus
nach § 33 der Gewerbeordnung, und auf Untersagung eines Gewerbebetriebs nach § 35
der Gewerbeordnung, sowie die unter Provocation auf mündlich -zöffentliche Verhand-
lung wiederholten Anträge auf Ertheilung eines Legitimationsscheins zu den im § 58
unter 1 und 2 der Gewerbeordnung gedachten Arten des Gewerbebetriebs im Umher-
ziehen;
5. die Frage über die Entbehrlichkeit eines öffentlichen Weges, sowie über die
Nothwendigkeit der Anlegung neuer öffentlicher Wege;
6. Irrungen darüber, ob ein Weg ein öffentlicher sei oder nicht;
7. Dispensationsgesuche in Dismembrationsangelegenheiten (§ 6 Punkt 6);
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Bezirks-
ausschuß.
Wirkungskreis
desselben.