Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

Bildung 
desselben. 
Amt der Be- 
zirksausschuß- 
mitglieder. 
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8. alle Angelegenheiten, welche sonst noch durch die Gemeindeordnungen oder 
andere Landesgesetze der Entscheidung des Bezirksausschusses zugewiesen werden. 
612. B. Zur Berathung wird der Bezirksausschuß zugezogen 
1. bei allgemeinen, das Interesse des Bezirks betreffenden polizeilichen Maßregeln, 
insofern nicht Gefahr im Verzuge ist; 
2. bei der Frage über die Befürwortung von Staatsbeihülfen zu communlichen 
Straßenbauten; 
3. bei den Wahlen der Sachverständigen in Expropriationssachen; 
4. bei der Begutachtung von Anträgen auf Berichtigung von Wasserläufen; 
5. in allen anderen Fällen, in welchen die Begutachtung durch den Bezirksaus- 
schuß durch besondere Bestimmung vorgeschrieben ist, oder durch die vorgesetzte Behörde 
erfordert oder von der Amtshauptmannschaft aus eigener Bewegung für zweckmäßig 
erachtet wird. 
13. Der Bezirksausschuß besteht unter dem Vorsitze des Amtshauptmanns aus 
mindestens acht Mitgliedern. 
Das Ministerium des Innern kann auf Antrag oder nach Gehör des Bezirksaus- 
schusses diese Zahl erhöhen. 
Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden von den Bezirksversammlungen frei 
gewählt, jedoch so, daß in jedem Ausschusse zwei Vertreter der Höchstbesteuerten, zwei 
der Stadtgemeinden und zwei der Landgemeinden sein müssen. 
Die allgemeinen Bedingungen der Wählbarkeit für den Bezirksausschuß sind die- 
selben, wie für die Bezirksversammlung (8§§ 17 und 18 des Gesetzes, die Bildung von 
Bezirksverbänden und deren Vertretung betreffend, vom heutigen Tage). 
& 14. Das Amt eines Bezirksausschußmitglieds ist ein Ehrenamt. 
Die Wahl der Bezirksausschußmitglieder erfolgt jedesmal auf sechs Jahre. 
Aller drei Jahre scheidet die Hälfte aus. Ueber den erstmaligen Austritt entscheidet 
das Loos. 
Ein ausscheidendes Mitglied ist berechtigt, seine Wiederwahl für die nächsten sechs 
Jahre abzulehnen. 
Im Uebrigen gelten wegen des Rechtes zur Ablehnung oder Niederlegung des 
Amtes eines Mitglieds des Bezirksausschusses dieselben Grundsätze, welche durch die 
Gemeindeordnungen für die Ablehnung oder Niederlegung eines Gemeindeamts vor- 
geschrieben sind. 
Ueber das Vorhandensein von Ablehnungsgründen entscheidet der Bezirksausschuß. 
Demselben steht es frei, ausnahmsweise auch noch aus anderen Gründen, als den in 
den Gemeindeordnungen angegebenen, von der Annahme der Wahl zu entbinden,
	        
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