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8 24. Der Vorstand der Kreishauptmannschaft ist der Kreishauptmann. Dem—
selben werden die zur Stellvertretung und Unterstützung nach Maßgabe des Bedürf—
nisses erforderlichen Beamten, sowie das nöthige Canzleipersonal beigegeben.
&25. Die in zweiter Instanz zu ertheilenden Entscheidungen (8 23, II, b), bei
welchen nicht nach § 27 A, 1 und 4 die Mitwirkung des Kreisausschusses eintritt, haben
collegialisch durch den Kreishauptmann und zwei der ihm beigegebenen Beamten zu er-
folgen. Letztere können nöthigenfalls in Folge besonderen, von dem Ministerium des
Innern zu ertheilenden Auftrags durch andere, zu Ausübung richterlicher Functionen
befähigte Personen vertreten werden.
26. Jeder Kreishauptmannschaft steht ein Kreisausschuß zur Seite, welcher
in den durch das Gesetz bestimmten Fällen zur Mitwirkung bei den Geschäften der
Verwaltung berufen ist.
. Die Mitwirkung des Kreisausschusses, und zwar:
A. als zur Entschei dung berufenen Organs, tritt ein
1. bei der Beschlußfassung über Recurse und Beschwerden gegen Entscheidungen,
welche in erster Instanz
a) von der Amtshauptmannschaft unter Mitwirkung des Bezirksausschusses über
Beiträge und persönliche Leistungen für den Bezirk,
b) von Stadträthen derjenigen Städte, in welchen die Revidirte Städteordnung
eingeführt ist, über Einsprüche in Bezug auf die Stimmberechtigung und Wähl-
barkeit bei öffentlichen Wahlen und über Beiträge und persönliche Leistungen
für die Gemeinde oder zu Zwecken der Armenversorgung ertheilt worden sind;
2. bei dem erstinstanzlichen Verspruche von Administrativjustizstreitigkeiten über den
Unterstützungswohnsitz und über Verbindlichkeiten der Armenversorgung (8 23 unter
II., a., 2);
3. bei der Beschlußfassung über Anträge auf Untersagung der ferneren Benutzung
gewerblicher Anlagen nach §§ 27 und 51 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869
(Seite 245 fg. des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869), über anderweite Regulirung
der Kehrbezirke der Schornsteinfeger nach § 39 der Gewerbeordnung, über Gesuche
um Concession, beziehendlich Erlaubniß zu den in §§ 30 und 32 der Gewerbeordnung
gedachten gewerblichen Unternehmungen, über Anträge auf Genehmigung zu Anlegung
von Pulverfabriken nach §§ 9 und 16 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeord-
nung vom 16. September 1869 (Seite 260 und 264 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1869), über die unter Provocation auf mündlich-öffentliche Verhandlung
wiederholten Anträge auf Ertheilung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetriebe
im Umherziehen nach § 58 im vorletzten Absatze und § 59 der Gewerbeordnung;
Personal.
Kreisausschuß.
Wirkungskreis
desselben.