Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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8 24. Der Vorstand der Kreishauptmannschaft ist der Kreishauptmann. Dem— 
selben werden die zur Stellvertretung und Unterstützung nach Maßgabe des Bedürf— 
nisses erforderlichen Beamten, sowie das nöthige Canzleipersonal beigegeben. 
&25. Die in zweiter Instanz zu ertheilenden Entscheidungen (8 23, II, b), bei 
welchen nicht nach § 27 A, 1 und 4 die Mitwirkung des Kreisausschusses eintritt, haben 
collegialisch durch den Kreishauptmann und zwei der ihm beigegebenen Beamten zu er- 
folgen. Letztere können nöthigenfalls in Folge besonderen, von dem Ministerium des 
Innern zu ertheilenden Auftrags durch andere, zu Ausübung richterlicher Functionen 
befähigte Personen vertreten werden. 
26. Jeder Kreishauptmannschaft steht ein Kreisausschuß zur Seite, welcher 
in den durch das Gesetz bestimmten Fällen zur Mitwirkung bei den Geschäften der 
Verwaltung berufen ist. 
. Die Mitwirkung des Kreisausschusses, und zwar: 
A. als zur Entschei dung berufenen Organs, tritt ein 
1. bei der Beschlußfassung über Recurse und Beschwerden gegen Entscheidungen, 
welche in erster Instanz 
a) von der Amtshauptmannschaft unter Mitwirkung des Bezirksausschusses über 
Beiträge und persönliche Leistungen für den Bezirk, 
b) von Stadträthen derjenigen Städte, in welchen die Revidirte Städteordnung 
eingeführt ist, über Einsprüche in Bezug auf die Stimmberechtigung und Wähl- 
barkeit bei öffentlichen Wahlen und über Beiträge und persönliche Leistungen 
für die Gemeinde oder zu Zwecken der Armenversorgung ertheilt worden sind; 
2. bei dem erstinstanzlichen Verspruche von Administrativjustizstreitigkeiten über den 
Unterstützungswohnsitz und über Verbindlichkeiten der Armenversorgung (8 23 unter 
II., a., 2); 
3. bei der Beschlußfassung über Anträge auf Untersagung der ferneren Benutzung 
gewerblicher Anlagen nach §§ 27 und 51 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
(Seite 245 fg. des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869), über anderweite Regulirung 
der Kehrbezirke der Schornsteinfeger nach § 39 der Gewerbeordnung, über Gesuche 
um Concession, beziehendlich Erlaubniß zu den in §§ 30 und 32 der Gewerbeordnung 
gedachten gewerblichen Unternehmungen, über Anträge auf Genehmigung zu Anlegung 
von Pulverfabriken nach §§ 9 und 16 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeord- 
nung vom 16. September 1869 (Seite 260 und 264 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1869), über die unter Provocation auf mündlich-öffentliche Verhandlung 
wiederholten Anträge auf Ertheilung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetriebe 
im Umherziehen nach § 58 im vorletzten Absatze und § 59 der Gewerbeordnung; 
Personal. 
Kreisausschuß. 
Wirkungskreis 
desselben.
	        
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