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ertheilt werden, sind endgültige, insoweit nicht durch besondere Gesetzesvorschriften, für
bestimmte Angelegenheiten drei Instanzen geordnet sind. Auch für Fälle dieser Art
gilt die Bestimmung im § 31, Absatz 3.
IV.
33. Der Wirkungskreis des Ministeriums des Innern bleibt, soweit nicht durch
dieses Gesetz eine Beschränkung der Instanzen eintritt, unverändert.
V.
34. Die Bestimmungen in 8§ 6, 7, 14, 15, 22 bis 25 des Gesetzes, die künftige
Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend,
vom 11. August 1855 (Seite 144 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855),
die Beilage O zu diesem Gesetze, mit Ausnahme der das Patronat= und Collaturrecht
über Kirchen, Schulen und Stiftungen betreffenden Bestimmungen, der Abschnitt II
(§§ 31 bis 33) des Gesetzes D, das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend,
vom 30. Januar 1835 (Seite 94 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835),
sowie alle sonstigen, den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehenden Be-
stimmungen älterer Gesetze und Verordnungen sind aufgehoben.
Das Gesetz, die Einsetzung von Friedensrichtern betreffend, vom 11. August 1855
(Seite 159 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) tritt mit demjenigen
Zeitpunkte außer Kraft, zu welchem die Bezirksausschüsse in's Leben treten.
6 35. Bis zur erfolgten ersten Einsetzung der Bezirks= und Kreisausschüsse werden
die Geschäfte des Bezirksausschusses von den Amtshauptmannschaften unter Zuziehung
von zwei Friedensrichtern ihres Bezirks besorgt.
Die Geschäfte des Kreisausschusses werden für diese Zeit durch die Kreishauptmann-
schaft in der § 25 vorgeschriebenen Zusammensetzung erledigt.
36. Ueber die Anwendung dieses Gesetzes auf die dem Hause Schönburg ge-
hörigen Receßherrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein
wird, insoweit dabei die receßmäßigen Verhältnisse in Frage kommen, nach Einvernehmen
und im Einverständniß mit dem Gesammthause Schönburg besondere Bestimmung
ergehen.
& 37. Unsere Ministerien des Innern und der Justiz werden den Zeitpunkt be-
stimmen, zu welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt.
Auch sind Unsere Ministerien, ein jedes innerhalb seines Geschäftskreises, ermächtigt,
die zu Ausführung desselben erforderlichen Anordnungen zu treffen, sowie die bei An-
wendung desselben sich etwa ergebenden Zweifel zu entscheiden.
1878. 40
Ministerium
des Innern.
Aufhebung
älterer Gesetze
und Verord—
nungen.
Uebergangs-
bestimmung.
Schönburgische
Receßherr-
schaften.
Ausführung
des Gesetzes.