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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 21. April 1873.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
& 40. Gesetz,
die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung betreffend;
vom 21. April 1873.
Wag, Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. ⁊c.
haben in Verbindung mit der veränderten Organisation der Behörden für die innere
Verwaltung angemessen befunden, wegen der Bildung von Bezirksverbänden und deren
Vertretung Bestimmung zu treffen, und verordnen daher mit Zustimmung Unserer ge—
treuen Stände, wie folgt:
1. Jede Amtshauptmannschaft bildet einen Bezirksverband. Derselbe hat die
Rechte einer juristischen Person.
8 2. Eine Veränderung bestehender Bezirksgrenzen, die Bildung neuer, sowie die
Zusammenlegung mehrerer Bezirke kann nur nach Anhörung der betheiligten Bezirksver—
tretungen und des Kreisausschusses durch das Ministerium des Innern erfolgen.
Die in Folge einer derartigen Veränderung erforderliche Auseinandersetzung
zwischen den betheiligten Bezirken ist im Verwaltungswege zu bewirken.
83. Der Verband wird durch die Bezirksversammlung vertreten, welche sich auf
Bezirkstagen versammelt.
4. Die Bezirksversammlung wird zu einem Dritttheil durch Vertreter der
Höchstbesteuerten, zu zwei Dritttheilen durch Abgeordnete der im Bezirke gelegenen
Städte und Landgemeinden gebildet. Das numerische Verhältniß der Abgeordneten
der Städte und der Landgemeinden wird nach dem Verhältnisse der städtischen und
ländlichen Bevölkerung, wie dasselbe durch die letzte allgemeine Volkszählung festgestellt
worden ist, bestimmt. Bei der hiernach vorzunehmenden Berechnung werden Bruch-
theile über 1 voll gerechnet, im Uebrigen unberücksichtigt gelassen.