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sonen, welche die meisten Stimmen für sich haben, in die engere Wahl. Haben mehr
als zwei Personen die meisten und gleichviel Stimmen erhalten, so entscheidet das Loos
darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist; in gleicher Weise erfolgt die Ent-
scheidung, wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergiebt.
16. Die Abgeordneten zur Bezirksversammlung werden auf sechs Jahre gewählt.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus.
Das erste Mal entscheidet über den Austritt das Loos. Die Ausscheidenden sind
wieder wählbar.
& 17. Stimmberechtigt und wählbar bei den Wahlen zur Bezirksversammlung sind
nur selbstständige männliche Personen, welche die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen
und im Sinne der Gemeindeordnungen unbescholten sind. Der Verlust der Wählbarkeit
hat das Erlöschen des Abgeordneten-Mandats zur Folge.
&18,.Die Wählbarkeit zum Abgeordneten der Städte setzt den Besitz des Bürger-
rechts in einer im Bezirke gelegenen Stadt voraus. Als Abgeordneter der Land-
gemeinden ist jedes Gemeindemitglied und jeder Besitzer eines selbstständigen Gutes in
dem betreffenden Wahlkreise wählbar; als Abgeordneter der Höchstbesteuerten Jeder,
welchem im Wahlverbande der Höchstbesteuerten das Stimmrecht zusteht.
# 19. Wegen des Rechtes zu Ablehnung oder Niederlegung des Amtes eines Ab-
geordneten gelten dieselben Grundsätze, welche durch die Gemeindeordnungen für die
Ablehnung oder Niederlegung eines Gemeindeamts vorgeschrieben sind.
§20. Die Bezirksversammlung ist in Vertretung des Bezirksverbands berechtigt:
1. für gemeinnützige Zwecke, welche gesetzlich zu Bezirksangelegenheiten erklärt sind
oder erklärt werden, Einrichtungen und Ausgaben zu beschließen und zu diesem
Behufe das Vermögen des Bezirks zu verwenden, Anleihen aufzunehmen, sowie
den Bezirk mit Abgaben zu belasten.
Zur Bezirkssteuer werden herbeigezogen alle innerhalb des Bezirks einer
directen Staatssteuer unterworfenen Personen, ferner der Staatsfiscus, soweit
derselbe bei den Gemeindeanlagen zur Mitleidenheit gezogen werden kann, und
die Königlichen Kammergüter, jedoch ausschließlich der Staatsforsten, Univer-
sitätswaldungen und der Waldungen der Fürstenschule zu Grimma.
Die Bezirkssteuer wird auf die einzelnen Gemeinden, die Besitzer selbststän-
diger Güter und die auf letzteren wohnenden Personen, sowie den Staatsfiscus
nach dem Verhältnisse veranlagt, in welchem der letzte Jahresbetrag der inner-
halb der einzelnen Gemeinden aufgebrachten, beziehendlich von den Besitzern
selbstständiger Güter und von den auf letzteren wohnenden Personen entrichteten