Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 287. — 
sonen, welche die meisten Stimmen für sich haben, in die engere Wahl. Haben mehr 
als zwei Personen die meisten und gleichviel Stimmen erhalten, so entscheidet das Loos 
darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist; in gleicher Weise erfolgt die Ent- 
scheidung, wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergiebt. 
16. Die Abgeordneten zur Bezirksversammlung werden auf sechs Jahre gewählt. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus. 
Das erste Mal entscheidet über den Austritt das Loos. Die Ausscheidenden sind 
wieder wählbar. 
& 17. Stimmberechtigt und wählbar bei den Wahlen zur Bezirksversammlung sind 
nur selbstständige männliche Personen, welche die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen 
und im Sinne der Gemeindeordnungen unbescholten sind. Der Verlust der Wählbarkeit 
hat das Erlöschen des Abgeordneten-Mandats zur Folge. 
&18,.Die Wählbarkeit zum Abgeordneten der Städte setzt den Besitz des Bürger- 
rechts in einer im Bezirke gelegenen Stadt voraus. Als Abgeordneter der Land- 
gemeinden ist jedes Gemeindemitglied und jeder Besitzer eines selbstständigen Gutes in 
dem betreffenden Wahlkreise wählbar; als Abgeordneter der Höchstbesteuerten Jeder, 
welchem im Wahlverbande der Höchstbesteuerten das Stimmrecht zusteht. 
# 19. Wegen des Rechtes zu Ablehnung oder Niederlegung des Amtes eines Ab- 
geordneten gelten dieselben Grundsätze, welche durch die Gemeindeordnungen für die 
Ablehnung oder Niederlegung eines Gemeindeamts vorgeschrieben sind. 
§20. Die Bezirksversammlung ist in Vertretung des Bezirksverbands berechtigt: 
1. für gemeinnützige Zwecke, welche gesetzlich zu Bezirksangelegenheiten erklärt sind 
oder erklärt werden, Einrichtungen und Ausgaben zu beschließen und zu diesem 
Behufe das Vermögen des Bezirks zu verwenden, Anleihen aufzunehmen, sowie 
den Bezirk mit Abgaben zu belasten. 
Zur Bezirkssteuer werden herbeigezogen alle innerhalb des Bezirks einer 
directen Staatssteuer unterworfenen Personen, ferner der Staatsfiscus, soweit 
derselbe bei den Gemeindeanlagen zur Mitleidenheit gezogen werden kann, und 
die Königlichen Kammergüter, jedoch ausschließlich der Staatsforsten, Univer- 
sitätswaldungen und der Waldungen der Fürstenschule zu Grimma. 
Die Bezirkssteuer wird auf die einzelnen Gemeinden, die Besitzer selbststän- 
diger Güter und die auf letzteren wohnenden Personen, sowie den Staatsfiscus 
nach dem Verhältnisse veranlagt, in welchem der letzte Jahresbetrag der inner- 
halb der einzelnen Gemeinden aufgebrachten, beziehendlich von den Besitzern 
selbstständiger Güter und von den auf letzteren wohnenden Personen entrichteten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.