Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Lehnt die Gerichtsbehörde die Einleitung eines Strafverfahrens ab, und tritt der 
Staatsanwalt diesem Beschlusse bei, so hat er hiervon die betreffende Verwaltungs- 
behörde zu benachrichtigen, und steht dieser gegen die Entschließung des Staatsanwalts 
das Rechtsmittel der Beschwerde zu. 
K 8. Ein Recurs oder eine Beschwerde an die vorgesetzte Behörde findet gegen 
die vorläufige Strafverfügung nicht statt, gegen deren Vollstreckung (8 6) aber nur in— 
soweit, als dabei den allgemeinen processualischen Vorschriften entgegengehandelt wird. 
Ist eine Geldstrafe wegen Uneinbringlichkeit in Haftstrafe umzuwandeln und das 
Maß der letzteren nicht bereits in der Strafverfügung festgestellt, so steht dem Ver- 
urtheilten der Recurs an die höhere Verwaltungsbehörde in Bezug auf die Dauer der 
Haft zu. 
8 9. Ist der Angeschuldigte durch unabwendbare Umstände verhindert worden, 
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der im § 5 unter f geordneten Frist 
einzubringen, so kann von ihm binnen einer Frist von zehn Tagen, nachdem das Hinder- 
niß aufgehört hat, unter Angabe der Hinderungsgründe um Wiedereinsetzung gegen das 
Versäumniß nachgesucht werden. 
Ueber das Gesuch, mit welchem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu ver- 
binden ist, entscheidet die vorgesetzte Verwaltungsbehörde, welche zu diesem Zwecke über 
die Behinderungsursachen und die Zeit ihres Wegfalls Erörterungen anstellen kann. 
10. Für die vorläufige Strafverfügung, einschließlich der derselben etwa vor- 
ausgegangenen Erörterungen, sind, abgesehen von den im § 5 unter e gedachten Ver- 
lägen, keinerlei Kosten zu liquidiren. Die Kosten der Strafvollstreckung, sowie die durch 
ein Wiedereinsetzungsgesuch erwachsenden Kosten werden jedoch durch diese Bestimmung 
nicht berührt. 
#11. Die Gerichte haben in ihren Erkenntnissen über die Verpflichtung des 
Angeschuldigten zur Bezahlung der bei den Verwaltungsbehörden erwachsenen, von 
diesen ihnen mitgetheilten Verläge und beziehendlich Kosten mit zu entscheiden. 
*#12. Wenn durch eine und dieselbe That sowohl ein Verbrechen, oder ein Ver- 
gehen, oder eine unter die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden fallende Uebertretung, 
als auch eine Zuwiderhandlung der den Gegenstand dieses Gesetzes bildenden Art 
begangen worden ist, so hat die Verwaltungsbehörde von einer vorläufigen Straf- 
verfügung abzusehen, vielmehr die Sache ohne Weiteres an die Gerichtsbehörde ab- 
zugeben. « 
13. Ueber Gesuche um Erlaß, Minderung oder Verwandlung der durch vor— 
läufige Strafverfügung festgestellten Strafe, beziehendlich um Erlaß der bei der Ver— 
waltungsbehörde erwachsenen Verläge oder Kosten, sowie um Niederschlagung des von 
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