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g 7. Im Orte gelegene Kammergüter und Rittergüter, ingleichen diejenigen Güter,
welche, ohne wirkliche Rittergutseigenschaft zu haben, seither in gleichem Verhältnisse
zur Gemeinde gestanden haben, sind nebst ihren Zubehörungen nach Maßgabe der
88 82 bis 88 der Revidirten Landgemeindeordnung zu behandeln.
Auf Bildung von Gemeindeverbänden, bei welchen eine Stadt betheiligt ist, leiden
die Vorschriften der 88 89 bis 92 desselben Gesetzes Anwendung, dergestalt jedoch, daß
hierbei an Stelle des Kreishauptmanns das Ministerium des Innern Entschließung zu
fassen hat.
8. Einzelne, bisher einer anderen Gemeinde oder einem selbstständigen Guts—
bezirke zugehörig gewesene Grundstücke, deren Lage den Anschluß an einen Stadtbezirk
im öffentlichen Interesse angemessen erscheinen läßt, kann das Ministerium des Innern
nach Gehör des Kreisausschusses auch gegen den Willen der Betheiligten mit dem Stadt-
bezirke ganz oder wenigstens in Bezug auf Polizeipflege vereinigen.
Solchenfalls sind auf Antrag der Betheiligten vorerst die gegenseitigen besonderen
Interessen zu erörtern und, soweit thunlich, auszugleichen. Kommt eine Vereinigung
nicht zu Stande, so hat das Ministerium des Innern darüber zu entscheiden.
II. Vom Gemeindevermögen.
§69.Das Stammvermögen der Stadtgemeinde ist in seinem Gesammtbestande
unvermindert zu erhalten. Eins Abweichung von dieser Vorschrift darf nur aus dring-
lichen Gründen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 132) stattfinden.
Die Veränderung einzelner Theile des Stammvermögens ist, wenn nur der Ge—
sammtwerth nicht verringert wird, nicht ausgeschlossen. "«"
810AußerordentltcheCapttalemnahmender Gewtnde wachsen dem Stamm-
vermögen zu, sofern nicht bei Schenkungen, Vermächtnis ssen. ec. der Geber ausdrücklich
etwas Anderes bestimmt hat.
Der Erlös außerordentricher Holzschläge in Gemeindewaldungen gehört insoweit zu
diesen Einnahmen, als die Mehrentnahme gegen den planmäßigen oder durchschnittlichen
Jahresertrag nicht durch Unterlassen der regelmäßigen Holzschläge in den nächstfolgen-
den Jahren ausgeglichen wird.
11. Nutzungsrechten, welche allen Bürgern oder allen Gemeindemitgliedern, als
solchen, an Theilen des Stadtvermögens oder sonst zustehen, kann durch Beschluß des
Stadtraths und der Stadtverordneten entsagt, es können dieselben auch in gleicher
Weise auf die Stadtgemeinde übertragen werden. Insoweit solche Rechte aber einen
Antrag auf Gemeinheitstheilung zu begründen geeignet sind, muß vor Ausführung eines