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Beschlusses der fraglichen Art durch ortsübliche Bekanntmachung jedem Nutzungsberech-
tigten freigestellt werden, innerhalb einer Frist von 3 Monaten auf Theilung an-
zutragen.
&12. Die Verwaltung des Stadtvermögens ist der Gemeinde überlassen, doch
kann dieselbe in Bezug auf Waldungen durch Anordnung der Aufsichtsbehörde beschränkt
werden.
13. Insoweit nicht etwa aus der Zeit vor Erlaß der Allgemeinen Städteord-
nung vom 2. Februar 1832 noch unablegliche Schulden vorhanden sind, muß in der
Regel (vergl. § 135 unter b) jede Schuld ohne Angriff des Stammvermögens getilgt
und zu diesem Zwecke ein Tilgungsplan aufgestellt werden.
III. Von den Gemeindemitgliedern.
§ 14. Mitglieder der Stadtgemeinde sind diejenigen selbstständigen Personen,
welche im Stadtbezirke wesentlich wohnhaft sind oder ein Grundstück besitzen oder ein
selbstständiges Gewerbe treiben. Auch juristische Personen — mit Ausnahme des
Staatsfiscus, sowie gemeinnütziger Stiftungen und Vereine, insgesammt dafern die-
selben weder ein Gewerbe treiben, noch ansässig sind — sind als Gemeindemitglieder
zu betrachten.
Die Mitglieder des Königlichen Hauses sind, so lange sie nicht mit Grundstücken
im Stadtbezirke ansässig sind, nicht zu den Gemeindemitgliedern zu zählen.
15. Innerhalb der Gesammtheit der Gemeindemitglieder besteht ein besonderes
Bürgerrecht, welches vom Stadtrathe ertheilt wird.
§ 16. Bei Ertheilung des Bürgerrechts hat der Bürger mittels Handschlags anzu-
geloben, die ihm als Bürger obliegenden Pflichten treu zu erfüllen, der Obrigkeit ge-
horsam zu sein und der Stadt Bestes nach Kräften zu fördern. Auf Mitglieder“ des
Königlichen Hauses leidet jedoch diese Vorschrift keine Anwendung.
17. Zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigt sind alle Gemeindemitglieder,
welche:
1. die Sächsische Staatsangehörigkeit besitzen,
2. das fünfundzwanzigste Lebensjahr erfüllt haben,
3. öffentliche Armenunterstützung weder beziehen noch im Laufe der letzten zwei
Jahre bezogen haben,
4. unbescholten sind,
5. eine directe Staatssteuer von mindestens einem Thaler entrichten,
6. auf die letzten zwei Jahre ihre Staatssteuer und Gemeindeabgaben, Armen= und
Schulanlagen am Orte ihres bisherigen Aufenthalts vollständig berichtigt haben,