Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 3 — 
An Stelle des Citats unter Parenthese tritt: 
„(vergl. 87 der Militär-Strafgerichtsordnung).“ 
Anstatt „Staatsgebiets“ ist zu setzen: „Gebiets des Deutschen Reiches.“ 
Die qu. Erlaubniß ertheilt die Kreisdirection. 
Die Bezeichnung 
„Ortsvorstand“ 
ist hier gleichbedeutend mit 
„Ortsrichter."“ 
„(efr. 8 174 der Ersatz-Instruction)“ 
muß heißen: 
„(efr. § 182 der Ersatz-Instruction.)“ 
Anstatt „Staats= resp. Polizeigewalt“ ist zu setzen: „Gerichtsbehörden." 
Anmerkung") muß lauten: 
„Vergl. § 186 bis 190 der Militär-Ersatz-Instruction." 
Anmerkung) ist zu streichen. 
Zeile 9 des Absatz 1 hat der angezogene Paragraph der Ersatz-Instruction „190“ 
(nicht „182“") zu lauten. 
Der Satz „(s. § 83 der Militär-Ersatz-Instruction)“ 
muß heißen: 
„(s. 88 50, s und 102, 3 der Militär-Ersatz-Instruction)." 
bleibt anstatt „§ 19,“ — „§ 20,“ Zeile 11 anstatt „§ 20“ — „§ 21“ zu setzen. 
Von dem hier citirten 
„Strafgesetzbuch für das Preußische Heer“ 
gilt nur noch der II. Theil — für Sachsen die Militär-Strafgerichtsordnung —. 
Ihre Aenderung enthält Anlage I. 
ad Nr. 2 und 4 siehe Bemerkung ad § 26. 
Die in der Anmerkung citirten Paragraphen Theil II des Preußischen Straf- 
gesetzbuchs entsprechen den einschlagenden Paragraphen der Sächsischen Militär-Straf- 
gerichtsordnung. 
Das hier Angegebene modificirt sich nach den Bestimmungen in §§ 31 und 32 des 
Reichsstrafgesetzbuchs und der §§ 31 und 42 des Reichs-Militär-Strafgesetzbuchs. 
Darnach kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte neben der Todes= und 
Zuchthausstrafe erkannt werden, außerdem auch neben der Gefängnißstrafe, neben 
letzterer jedoch nur, wenn die Dauer der erkannten Strafe 3 Monate erreicht, und ent- 
weder das Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt, oder die 
1 
ad § 14, sub 4. 
ad 8 17, sub 1. 
ad § 21. 
ad § 22 sub 1b. 
ad 8 22 sub 4. 
ad 8§ 22, sub 5. 
ad 8§ 24. 
ad § 24, sub 1. 
ad § 24, sub 2 
Zeile 4. 
ad 8 25, sub 1 
Zeile 10 
ad § 26. 
ad Beilage I. 
ad 8 27. 
ad 8 28, sub 4.
	        
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