Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Findet ein Gewerbebetrieb, obschon nur eine Hauptniederlassung an einem Orte 
besteht, dennoch ständig in mehreren Ortschaften statt, so kann in jedem dieser Orte ein 
verhältnißmäßiger Beitrag zu den Gemeindelasten gefordert werden. 
& 28. Die Erhebung indirecter Abgaben, soweit solche für Gemeindezwecke über- 
haupt zulässig ist, kann nur unter besonderen örtlichen Verhältnissen mit Genehmigung 
des Ministeriums des Innern stattfinden. 
6#229. Persönliche Dienstleistungen können, soweit sie nicht besondere Befähigung 
voraussetzen, von den Gemeindemitgliedern zwar gefordert werden, doch steht jedem 
Verpflichteten hierbei die Stellung eines tüchtigen Vertreters frei, auch ist es, außer in 
dringenden Nothfällen, gestattet, sich durch Zahlung eines nach den örtlichen Lohnver- 
hältnissen festzusetzenden Geldbetrags von der Naturalleistung zu befreien. 
Bei persönlichen Diensten im Interesse der Ortssicherheit kann die Obrigkeit die 
Stellvertretung ausschließen. 
30. Wenn Gemeindeanlagen nach dem Maßstabe des Einkommens erhoben 
werden, sind festes Diensteinkommen, Wartegeld und Pensionen nur zu # in Anschlag 
zu bringen. 
* 31. Befreiung von Gemeindeleistungen steht den Mitgliedern des Königlichen 
Hauses für ihre Person und abgesehen vom Grundbesitze zu. Andere persönliche Be- 
freiungen finden nur insoweit statt, als sie durch besondere Gesetze oder Staatsverträge 
begründet sind. 
Von einzelnen außerordentlichen Lasten, z. B. Kriegseinquartierung, kann eine 
persönliche Befreiung durch Ortsstatut zugestanden werden. 
# 32. Dingliche Befreiungen, welche nach § 102 der Allgemeinen Städteordnung 
vom Jahre 1832 gehörig angemeldet und anerkannt worden sind, unterliegen auch ferner 
der Ablösung. 
33. Eine Befreiung von Gemeindeanlagen steht den Gebäuden und Grund- 
stücken der Civilliste zu, dagegen den Gebäuden und Grundstücken, welche unmittelbar 
zu öffentlichen Zwecken des Staates, der Gemeinden oder des Gottesdienstes, zu Zwecken 
des öffentlichen Unterrichts und der öffentlichen Wohlthätigkeit dienen, ingleichen Be- 
gräbnißplätzen, nur insoweit, als sie zeither eine solche Befreiung genossen haben. 
Die Befreiung sämmtlicher vorstehend gedachter Grundstücke erstreckt sich jedoch nicht 
auf solche Leistungen, welche nach der Ortsverfassung den Adjacenten der Straßen ob- 
liegen. 
Dagegen ist dem Staatsfiscus der Aufwand nicht anzusinnen, welcher an in einem 
Stadtbezirke gelegenen fiscalischen Straßen oder dem Staatsfiscus zugehörigen öffent-
	        
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