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Oeffentliche und Hofbeamte, Geistliche, Lehrer an öffentlichen Schulen und active
Militärs bedürfen zur Annahme der Wahl der Genehmigung ihrer Vorgesetzten, welche
jedoch ohne erhebliche, in dem Wesen des Amtes beruhende und dem Stadtrathe mit—
zutheilende Gründe nicht verweigert werden darf.
Ueber das Vorhandensein von Ablehnungsgründen entscheiden zunächst die Stadt—
verordneten, im Falle einer gegen deren Ausspruch erhobenen Einwendung die Auf-
sichtsbehörde.
Den Stadtverordneten steht es frei, ausnahmsweise auch aus anderen erheblichen
Gründen von der Annahme der Wahl zu entbinden.
648. Im Falle ungerechtfertigter Weigerung, das Amt eines Stadtverordneten
anzunehmen oder fortzuverwalten, kann dem Weigernden auf die Dauer der ihm an-
gesonnenen Verpflichtung auf Antrag der Stadtverordneten eine jährliche Geldstrafe von
5 bis 100 Thalern auferlegt werden. Die Höhe derselben ist im einzelnen Falle vom
Stadtrathe zu bestimmen.
Während der Strafdauer ist dem Straffälligen das Stimmrecht entzogen.
49. Die Vorbereitung und Leitung der Wahl steht dem Stadtrathe zu. In-
wieweit daneben ein besonderer Ausschuß (vergl. § 122) wirksam sein soll, ist statutarisch
zu bestimmen.
Doch sind bei Abgabe und Auszählung der Stimmen vom Stadtrathe jedenfalls
2 bis 3 Wahlgehülfen zuzuziehen, welche die Stadtverordneten aus ihrer Mitte oder
aus der Zahl anderer Stimmberechtigten zu ernennen haben.
*50. Für die Wahlen sind Listen der Stimmberechtigten, sowie der Wählbaren
aufzustellen, welche vor jeder Wahl den Stadtverordneten mitzutheilen sind und min-
destens 14 Tage lang zur Einsicht ausliegen müssen. Der Ort, wo Letzteres geschieht,
sowie die Zeit, ist vorher in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
* 51. Bis zum Ende des siebenten Tages nach Bekanntmachung und Beginn der
Auslegung steht jedem Betheiligten frei, gegen die Wahlliste beim Stadtrathe Einspruch
zu erheben, über welchen dann vor Schluß der Liste (§52) Entschließung zu fassen und
dem Einsprechenden zu eröffnen ist.
Hiernach ist die Liste, soweit nöthig, zu berichtigen.
Auf Recurse gegen die vom Stadtrathe gefaßte Entschließung steht der Ausfsichts-
behörde die Entscheidung zu.
* 52. Nach Ablauf der im § 50 vorgeschriebenen 14 Tage ist die Wahlliste zu
schließen und den zu diesem Zeitpunkte etwa noch nicht erledigten Einsprüchen für die
bevorstehende Wahl keine weitere Folge zu geben. Nur wenn Personen die Stimm-