Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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& 79. Die Ausführung der von den Stadtverordneten gefaßten Beschlüsse steht in 
der Regel (vergl. § 68, 1 bis 4) dem Stadtrathe zu. Beschlüssen, welche die gesetzlichen 
Befugnisse der Stadtverordneten überschreiten, oder sonst den Gesetzen zuwiderlaufen, 
ist die Ausführung zu versagen. Die deshalb vom Stadtrathe beanstandeten Beschlüsse 
dürfen auch von den Stadtverordneten nicht ausgeführt werden und ist zunächst deren 
Vorsteher hierfür verantwortlich. 
80. Dem Stadtrathe ist von allen Beschlüssen der Stadtverordneten alsbald 
durch beglaubigte Abschrift der Protocolle oder Vorlegung der Originale Kenntniß zu 
geben. 
#1. Die Stadtverordneten sind für ihre Beschlüsse nur insoweit verantwortlich, 
als sie damit ihre gesetzlichen Befugnisse überschreiten, ein Strafgesetz verletzen oder wider 
besseres Wissen in unredlicher Absicht handeln. 
82. Das Ministerium des Innern kann aus Gründen eines erheblichen öffent— 
lichen Interesses die Stadtverordneten auflösen und die Neuwahl der Gesammtheit an— 
ordnen. 
In der Regel hat jedoch der Auflösung eine Verwarnung vorauszugehen. 
Die Gründe einer solchen Auflösung sind den betheiligten Gemeindevertretern zu 
eröffnen, auch ist binnen drei Monaten, von der Auflösung an gerechnet, die Vornahme 
einer Neuwahl anzuordnen. 
B. Vom Stadtrathe. 
a. Von der Zusammensetzung des Stadtraths. 
#83. Die Zahl der Stadtrathsmitglieder und der ihnen oder Einzelnen derselben 
zu gewährende Gehalt ist statutarisch festzusetzen. Der Bürgermeister muß überall be- 
soldet sein. 
Die Bewilligung persönlicher Zulagen steht dem Stadtrathe im Vereine mit den 
Stadtverordneten zu; dieselbe ist zur Kenntniß der Aufsichtsbehörde zu bringen. 
84. Jedes Mitglied des Stadtraths muß vor Antritt des Amtes das Bürger- 
recht mit voller Stimmberechtigung erlangt haben. Von dem Erforderniß des zweijährigen 
Wohnsitzes im Gemeindebezirke ist hierbei abzusehen. 
In jeder Stadt muß mindestens ein Rathsmitglied die Befähigung besitzen, welche 
nach den bestehenden Vorschriften die Voraussetzung zur Annahme eines selbstständigen 
Richteramts, beziehendlich zur Ausübung der Advocatur bildet. 
Durch Ortsstatut ist zu bestimmen, für welche andere Stadtrathsmitglieder eine 
besondere Befähigung erforderlich sein, und hinsichtlich welcher Stellen für den Fall 
ihrer Erledigung ein Aufrücken nur durch Wahl der Stadtverordneten stattfinden soll,
	        
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