Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Die Wahl der übrigen Rathsmitglieder steht den Stadtverordneten zu. 
Zu einer gültigen Wahl ist die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen für den Er— 
wählten erforderlich, und nur wenn diese bei zweimaliger Abstimmung nicht erlangt 
wird, ist zur engeren Wahl zwischen denjenigen beiden Personen zu verschreiten, auf 
welche beim zweiten Wahlgange die meisten Stimmen gefallen waren. 
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet für die Zulassung zur engeren Wahl 
das Loos. Tritt bei letzterer selbst Stimmengleichheit ein, so ist eine nochmalige Ab— 
stimmung in einer anderen Sitzung innerhalb acht Tagen vorzunehmen, bei welcher dann 
im Falle anderweiter Stimmengleichheit ebenfalls das Loos entscheidet. 
&92. Die Wahl des Bürgermeisters und des Stellvertreters desselben bedarf zu 
ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Kreishauptmann. 
Letztere kann nach Gehör des Kreisausschusses versagt werden und steht dem Wahl- 
körper frei, innerhalb 14 Tagen gegen einen solchen Beschluß auf Entscheidung des 
Ministeriums des Innern anzutragen. 
Wird nach Verwerfung einer Wahl auch der hierauf vorzunehmenden zweiten Wahl 
die Bestätigung versagt, so ist das Ministerium des Innern befugt, die erledigte Stelle 
provisorisch bis dahin, daß eine geeignete Wahl erfolgt, auf Kosten der Stadtgemeinde 
verwalten zu lassen. 
93. Die neueintretenden Rathsmitglieder werden nach der beigefügten Eides- 
— formel, bei Wiederwahl mittelst Handschlags unter Verweisung auf den bereits früher 
geleisteten Eid, in einer Sitzung des Stadtraths, der Bürgermeister durch einen Be— 
auftragten der Aussichtsbehörde, übrigens insgesammt im Beisein von Mitgliedern der 
Stadtverordneten verpflichtet. 
& 94. Die unbesoldeten Rathsmitglieder können ihr Amt vor Ablauf der Wahl- 
periode niederlegen, wenn ihnen ein Grund, der sie nach § 47b bis e zur Ablehnung 
des Amtes berechtigen würde, zur Seite steht. 
95. Der Verlust der Wählbarkeit hat das Ausscheiden aus dem Stadtrathe in 
der § 65 ausgesprochenen Maße zur nothwendigen Folge. 
Uebrigens gelten hinsichtlich der Disciplinaraufsicht, der ungesuchten Entlassung 
oder Entsetzung aller Rathsmitglieder, sowie in Bezug auf den freiwilligen Abgang 
Besoldeter die für Civilstaatsdiener gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen. 
Nach letzteren ist auch den auf Lebenszeit angestellten Rathsmitgliedern und ihren 
Hinterlassenen aus der Stadtcasse Pension zu gewähren, soweit nicht im Ortsstatut für 
die Betreffenden günstigere Bestimmungen enthalten sind. 
96. Ueber Zweifel hinsichtlich der Statthaftigkeit des freiwilligen Abgangs ent- 
scheidet die Aufsichtsbehörde, bei Differenzen über die Pensionsberechtigung, sowie in
	        
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