Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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der Ortspolizei, im letzteren Falle auf Kosten der Gemeinde, ganz oder theilweise einer 
anderen Behörde vorübergehend übertragen. 
8 102. Regulative oder sonstige allgemeine Anordnungen in polizeilichen An— 
gelegenheiten, welche mehr als die blose Ausführung gesetzlicher Vorschriften enthalten, 
sind sofort bei ihrem Erlasse zur Kenntniß des Kreishauptmanns zu bringen. 
Dasselbe gilt bei deren Abänderung oder Aufhebung. 
103. Den durch die dem Stadtrathe übertragene Geschäftsführung entstehenden 
Aufwand hat die Stadtgemeinde zu bestreiten. 
#.104. Zum Zpecke der ihm obliegenden Geschäftsführung hat der Stadtrath die 
erforderlichen Unterbeamten anzustellen. 
Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, daß den Stadtverordneten bei der Wahl 
der für die Vermögensverwaltung, beziehendlich für die städtischen Einnahmen anzu- 
stellenden Unterbeamten ein Widerspruchsrecht zusteht. 
*105. Den Gemeinde-Unterbeamten und ihren Hinterlassenen ist aus der Stadt- 
casse Pension zu gewähren. 
Wer als Gemeinde-Unterbeamter anzusehen und in welchem Umfange die Pension 
zu gewähren ist, ist durch Ortsstatut zu bestimmen. 
* 106. Der Bürgermeister ist der Vorsteher des Stadtraths und hat, als solcher, 
den ganzen Geschäftsgang zu leiten und zu beaufsichtigen. 
Für Fälle der Behinderung desselben ist im Voraus ein Stellvertreter zu bestellen. 
Der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter vertritt den Stadtrath und Namens 
desselben die Stadtgemeinde (vergl. § 98). Insofern jedoch für die Letztere Rechte auf- 
gegeben oder bleibende Verbindlichkeiten übernommen werden sollen, ist die Zustimmung 
der Stadtverordneten, soweit sie nach § 68 erforderlich ist, in Gemäßheit von § 78 
nachzuweisen. 
107. In denjenigen Angelegenheiten, welche der Mitwirkung der Stadtverord- 
neten bedürfen, sind die Beschlüsse des Stadtraths collegialisch zu fassen. 
Inwieweit, abgesehen von besonderen gesetzlichen Vorschriften, andere Geschäfte 
collegialisch zu behandeln sind, ist durch die vom Stadtrathe zu errichtende Geschäfts- 
ordnung, jedoch unbeschadet der Vorschrift im § 101, zu bestimmen. 
In dieser Geschäftsordnung können für Ordnungswidrigkeiten Disciplinarstrafen 
angedroht werden. 
* 108. Die collegialen Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei 
Gleichheit der Stimmen entscheidet die des Vorsitzenden. Ueber dieselben sind Pro- 
tocolle aufzunehmen. 
Hinsichtlich der Nichttheilnahme persönlich betheiligter Rathsmitglieder ist die Vor- 
schrift im § 70 analog anzuwenden.
	        
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