Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 317 — 
Dagegen sind alle dem Stadtrathe als Obrigkeit oder Polizeibehörde zustehenden 
Geschäfte, soweit nicht im 8 68 eine Mitwirkung der Stadtverordneten vorgeschrieben 
ist, vom Stadtrathe allein zu erledigen. 
8 117. Es steht dem Stadtgemeinderathe überdieß die Ausübung der Collatur- 
und Patronatrechte der Stadt zu. 
118. Für die Sitzungen des Stadtgemeinderaths finden die Vorschriften in 
§§ 69, 70, 72 bis 75 und 77 entsprechende Anwendung. 
Die Berufung und Leitung der Sitzungen des Stadtgemeinderaths steht dem 
Bürgermeister, beziehendlich dessen Stellvertreter zu. 
119. Zur Erledigung der Angelegenheiten, bei deren Berathung und Beschluß- 
fassung die Stadtrathsmitglieder sich nach 8§ 116 nicht betheiligen dürfen, hat der 
Stadtgemeinderath ohne Theilnahme dieser Mitglieder unter Leitung des anwesenden 
ältesten Mitglieds einen außerordentlichen Vorsitzenden alljährlich zu wählen, welchem 
dann die Berufung und Leitung der betreffenden Sitzungen, sowie die Ausführung der 
darin gefaßten Beschlüsse obliegt. In diesen Sitzungen darf jedoch über andere An- 
gelegenheiten, als die bezeichneten, nicht berathen oder Beschluß gefaßt werden. 
*120. Für alle Angelegenheiten, welche nicht nach §§ 116 und 117 dem Stadt- 
gemeinderathe zugewiesen sind, und namentlich auch für die Ausführung der Beschlüsse 
des Letzteren (vergl. jedoch § 119) bilden der Bürgermeister und die anderen Stadt- 
rathsmitglieder das zuständige Gemeindeorgan und heißen als solches: „Stadtrath." 
Für dessen Wirkungskreis und Geschäftsführung gelten die Vorschriften der §§ 79, 98 
bis mit 110. In dem § 106 am Ende gedachten Falle sind die erforderlichen Ur- 
kunden im Namen des Stadtgemeinderaths auszufertigen und von dem Bürgermeister, 
sowie von dem im § 119 gedachten Vorsteher der Stadtverordneten zu vollziehen. 
F. Gemischte Ausschüsse, Bezirkseintheilung und Bezirksvorsteher. 
121. Zur Unterstützung des Stadtraths können nach statutarischer Bestimmung 
a) gemischte ständige Ausschüsse, 
b) Bezirksvorsteher 
bestellt werden. 
122. Die gemischten Ausschüsse sind aus einem oder mehreren Rathsmitgliedern 
und einer Anzahl von Stadtverordneten oder anderen, nach § 46 wählbaren Bürgern 
zusammenzusetzen. 
Die Rathsmitglieder werden vom Stadtrathe, die übrigen Ausschußmitglieder von 
den Stadtverordneten nach der Vorschrift im § 91, Absatz 2 ernannt. 
44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.