Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

Eidesformel. 
Ich, N. N., schwöre hiermit zu Gott, daß ich dem Könige treu und gehorsam sein, 
die Gesetze des Landes und die Landesverfassung genau beobachten, das mir übertragene 
Amt als nach meinem besten Wissen und Gewissen verwalten, die mir 
hierbei bekannt wordenen und die Geheimhaltung erfordernden Gegenstände an Nie— 
mand, außer wer solche zu wissen berechtigt ist, offenbaren und mich allenthalben den 
Anordnungen meiner Vorgesetzten gemäß bezeigen will: So wahr mir Gott helfe durch 
Jesum Christum, seinen Sohn, unsern Herrn. 
  
MÆ 43. Städteordnung 
für mittlere und kleine Städte; 
vom 24. April 1873. 
W, Johann, von GOTTSES# Gnaden König von Sachsen 
20. 2c. 2c. 
haben bei Revision der Allgemeinen Städteordnung vom 2. Februar 1832 für an- 
gemessen befunden, in Bezug auf die Gemeindeverwaltung in mittleren und kleinen 
Städten besondere Bestimmungen zu treffen, und verordnen daher mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. l. 
Auf diejenigen Städte, welche den Erfordernissen im § 1, Absatz 1 der Revidirten 
Städteordnung nicht entsprechen, leidet die Letztere zwar gleichfalls, jedoch mit nach- 
stehenden Beschränkungen Anwendung. 
Art. II. 
Der Stadtrath und die Stadtverordneten werden für alle Geschäfte, welche nicht 
in Folgendem dem Stadtrathe allein, beziehendlich dem Bürgermeister übertragen sind, 
als Stadtgemeinderath in ein Ganzes verschmolzen. 
Für dessen Sitzungen finden die Vorschriften in den §§ 69, 70, 72 bis 75, 77 der 
Revidirten Städteordnung entsprechende Anwendung. 
Die Berufung und Leitung der Sitzungen des Stadtgemeinderaths steht dem Bürger- 
meister, beziehendlich dessen Stellvertreter zu, und erledigt sich hierdurch die Noth- 
wendigkeit, einen besonderen Vorsteher der Stadtverordneten zu wählen (§ 71 der 
Revidirten Städteordnung).
	        
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