Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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zur Annahme einer auf mehr als 6 Jahre erfolgenden Wahl statt. Die Höhe der im 
8 48 gedachten Geldstrafe hat für jeden einzelnen Fall der Stadtgemeinderath fest— 
zusetzen. 
86. Die Wahl des Bürgermeisters und der zu seiner Stellvertretung bei Hand- 
habung der Ortspolizei berufenen Stadtrathsmitglieder bedarf zu ihrer Gültigkeit der 
Bestätigung durch den Amtshauptmann. 
Dieselbe kann nach Gehör des Bezirksausschusses versagt werden und steht dem 
Stadtgemeinderathe frei, innerhalb 14 Tagen gegen einen solchen Beschluß auf Ent- 
scheidung des Ministeriums des Innern anzutragen. 
Wird nach Verwerfung einer Wahl auch der hierauf vorzunehmenden zweiten Wahl 
die Bestätigung versagt, so ist der Kreishauptmann befugt, die erledigte Stelle provi- 
sorisch bis dahin, daß eine geeignete Wahl erfolgt, auf Kosten der Stadtgemeinde ver- 
walten zu lassen. 
§&# 7. Die neueintretenden Stadtrathsmitglieder sind in einer Sitzung des Stadt- 
gemeinderaths, der Bürgermeister durch den Amtshauptmann oder einen Beauftragten 
desselben, eidlich, bei Wiederwahl mittelst Handschlags, unter Verweisung auf den bereits 
früher geleisteten Eid, zu verpflichten. 
& . Dem Bürgermeister steht die obrigkeitliche Leitung aller Gemeindeangelegen- 
heiten einschließlich der unmittelbaren Aufsicht und Disciplinargewalt über das vom 
Stadtgemeinderathe zu wählende Dienstpersonal beziehendlich die Beamten der Stadt- 
gemeinde, sowie die Ausführung der vom Stadtgemeinderathe gefaßten Beschlüsse zu. 
Er hat für die Verwahrung des Archivs, der Urkunden und Wertheffecten der 
Stadtgemeinde zu sorgen und das Cassen= und Rechnungswesen, wenn ihm nicht selbst 
die Führung desselben obliegt, zu überwachen. 
Mit Zustimmung des Stadtgemeinderaths ist der Bürgermeister zu Erlaß allge- 
meiner Anordnungen (Regulative) in Angelegenheiten der Stadtgemeinde oder in Bezug 
auf Ortspolizei berechtigt, durch welche Haftstrafe bis zu 8 Tagen und Geldstrafen bis 
zur Höhe von 25 Thalern angedroht werden können. Dieselben sind aber, wenn sie 
polizeiliche Gegenstände betreffen, sofort bei ihrem Erlasse dem Amtshauptmann ab- 
schriftlich vorzulegen. 
	 Die Ausführung von Beschlüssen des Stadtgemeinderaths, welche der Bürger- 
meister für ungesetzlich erachtet, hat derselbe zu beanstanden. 
Dasselbe kann geschehen, wenn er einen Beschluß für offenbar nachtheilig für das 
Gemeinwesen hält. 
In beiden Fällen ist sofort Anzeige an den Amtshauptmann zu erstatten, welcher 
die Ausführung des Beschlusses, im letztgedachten Falle jedoch nur nach Gehör des 
Bezirksausschusses, untersagen kann. 
1878. 45
	        
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