Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Ist der Bürgermeister auf Lebenszeit angestellt, so leiden auf ihn die § 95, Absatz 2 
und § 96 der Städteordnung bezüglichen Bestimmungen Anwendung. 
Art. V. 
Die §§ 121 bis 129 der Revidirten Städteordnung leiden auf Städte, welche dem 
gegenwärtigen Gesetze unterstellt sind, keine Anwendung, können jedoch durch Orts- 
statut theilweis für anwendbar erklärt werden. 
Art. VI. 
Die in § 131 und fg. der Revidirten Städteordnung geordnete Oberaussicht des 
Staates wird, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen die Competenz einer anderen 
Behörde begründet ist, zunächst durch den Amtshauptmann, und zwar in denjenigen 
Fällen, für welche in der Städteordnung die Zuziehung des Kreisausschusses vorge- 
schrieben ist, unter Zuziehung des in dem Gesetze, die Organisation der Behörden für 
die innere Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 bezeichneten Bezirksausschusses 
ausgeübt. 
In höherer Instanz steht die Handhabung der Oberaufsicht dem Kreishauptmann 
und weiterhin dem Ministerium des Innern zu. 
Art. VII. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt an Stelle des Gesetzes, die Anwendung der Landgemeinde- 
ordnung auf kleinere Städte betreffend, vom 7. November 1838, an demselben Tage 
in Wirksamkeit, an welchem das Gesetz vom 21. April 1873, die Organisation der 
Behörden für die innere Verwaltung betreffend, in Kraft tritt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 24. April 1873. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
 
	        
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