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44. Revidirte Landgemeindeordnung;
vom 24. April 1873.
W# Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. ꝛc.
haben eine Revision der Landgemeindeordnung für nöthig befunden und verordnen da—
her mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
§ 1. Gegenwärtiges Gesetz leidet auf alle nicht ausdrücklich als Städte anerkannte
Ortschaften Anwendung.
& 2. Zu weiterer Ordnung der Gemeindeverhältnisse können in Landgemeinden
besondere Ortsstatute errichtet werden, dieselben dürfen jedoch mit der Landgemeinde-
ordnung nicht in Widerspruch stehen. Alle statutarischen Bestimmungen bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
I. Von der Gemeinde und dem Gemeindebezirke.
3Den Landgemeinden steht das Recht der juristischen Persönlichkeit und unter
der Oberaufsicht des Staates (vergl. § 93 fg.) die selbstständige Verwaltung ihrer Ge-
meindeangelegenheiten zu.
& 4. Die gegenwärtig vorhandenen Landgemeinden bleiben mit ihren Bezirken
fortbestehen, so lange nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
eine Aenderung eintritt.
*5. Grundstücke, welche zur Zeit noch keinem Gemeindebezirke angehören, sind,
abgesehen von den im § 82 fg. bemerkten Ausnahmen, einem Stadt= oder Landgemeinde-
bezirke zuzutheilen.
§6. Von den Grenzen eines Landgemeindebezirks eingeschlossene Grundstücke,
welche seither auf Grund der Bestimmungen im § 15 der Landgemeindeordnung vom
7. November 1838 zu einer anderen Gemeinde gehört haben, können zwar bei letzterer
verbleiben, sind jedoch in Bezug auf die Polizeiverwaltung mit der Landgemeinde, in
deren Bezirke sie liegen, zu verbinden.
8 7. Eine Aenderung der bestehenden Gemeindebezirke kann nur mit Zustimmung
der betheiligten Gemeinden und, wenn es sich um die Ein= und Ausbezirkung nur ein-
zelner Grundstücke handelt, auch deren Besitzer, sowie mit Genehmigung der Ausfsichts-
behörde erfolgen.