Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Die Errichtung neuer Landgemeinden, die völlige Vereinigung mehrerer für sich 
bestandener Landgemeinden, ingleichen die Vereinigung einer Landgemeinde mit einer 
Stadtgemeinde bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
Von dem Letzteren kann im Falle dringenden öffentlichen Bedürfnisses eine solche 
Maßregel, nicht minder die Vereinigung einzelner bisher zu einer anderen Gemeinde 
oder zu einem selbstständigen Gutsbezirke gehöriger Grundstücke mit einer Stadt oder 
mit einem Landgemeindebezirke, sei es ganz oder wenigstens in Bezug auf Polizeipflege, 
auch wenn keine Uebereinstimmung der Betheiligten vorliegt, nach Gehör des Kreis- 
ausschusses verfügt werden. 
. In den § 6 und § 7 Absatz 3 erwähnten Fällen sind auf Antrag der Be- 
theiligten die gegenseitigen besonderen Interessen zu erörtern und, soweit thunlich, aus- 
zugleichen. Kommt eine Vereinigung nicht zu Stande, so hat in dem Falle von § 6 
die Aufsichtsbehörde, in den Fällen von § 7, Absatz 3 das Ministerium des Innern 
darüber zu entscheiden. 
II. Vom Gemeindevermögen. 
6 19. Das der Gemeinde, als solcher, zustehende Stammvermögen ist in seinem 
Gesammtbestande unvermindert zu erhalten. 
Eine Abweichung von dieser Vorschrift darf nur aus dringlichen Gründen mit Ge- 
nehmigung der Aufsichtsbehörde stattfinden. 
Die Veränderung einzelner Theile des Stammvermögens wird hierdurch, wenn nur 
der Gesammtwerth nicht verringert wird, nicht ausgeschlossen. 
10. Außerordentliche Capitaleinnahmen der Gemeinde wachsen dem Stamm- 
vermögen zu, sofern nicht bei Schenkungen, Vermächtnissen 2c. der Geber ausdrücklich 
etwas Anderes bestimmt hat. 
Der Erlös außerordentlicher Holzschläge in Gemeindewaldungen gehört insoweit zu 
diesen Einnahmen, als nicht die Mehrentnahme gegen den planmäßigen oder durch- 
schnittlichen Jahresertrag durch Unterlassen der regelmäßigen Holzschläge in den nächst- 
folgenden Jahren ausgeglichen wird. 
11. Nutzungsrechten, welche allen Gemeindemitgliedern, als solchen, an Theilen 
des Gemeindevermögens oder sonst zustehen, kann vom Gemeinderathe entsagt, es 
können dieselben auch in gleicher Weise auf die Gemeinde, als solche, übertragen wer- 
den. Insoweit dergleichen Rechte aber einen Antrag auf Gemeinheitstheilung zu be- 
gründen geeignet sind, muß vor Ausführung eines Beschlusses der fraglichen Art durch 
ortsübliche Bekanntmachung jedem Nutzungsberechtigten freigestellt werden, innerhalb 
einer Frist von 3 Monaten auf Theilung anzutragen.
	        
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