Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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der Zahl der jeder Classe angehörigen Mitglieder, andererseits des Umfangs ihres 
Grundbesitzes oder des Betrags ihrer Staatssteuern zu erfolgen. 
Die Zahl der unansässigen Ausschußpersonen soll nirgends mehr als den vierten 
Theil der Gesammtzahl der Ausschußpersonen betragen. 
Durch Ortsstatut kann die Erwählung einer Anzahl von Ersatzmännern in jeder 
Classe vorgeschrieben werden. 
831. In kleinen Gemeinden, welche nicht über 25 ansässige Mitglieder zählen, 
können die Ausschußpersonen in Wegfall kommen. An die Stelle des vollen Gemeinde— 
raths treten solchen Falls die sämmtlichen angesessenen und stimmberechtigten Gemeinde— 
mitglieder, sowie eine nach den örtlichen Verhältnissen statutarisch zu bestimmende, 
jedoch nicht über den dritten Theil der ansässigen Gemeindemitglieder zu steigernde 
Anzahl von Abgeordneten der unansässigen stimmberechtigten Gemeindemitglieder. Auf 
diese Gemeindeversammlung und deren Beschlußfassung leiden übrigens die Vorschriften 
in §§ 64 bis 67 analoge Anwendung. 
* 32. Die Berufung von Gemeindeversammlungen zu Fassung von Gemeinde- 
beschlüssen ist nur in den durch gegenwärtiges Gesetz bestimmten Fällen (8§ 31, 57) 
statthaft. 
A. Von der Wahl des Gemeinderaths. 
33. Die Ausschußpersonen werden von den stimmberechtigten Gemeindemitgliedern 
und zwar von allen Ansässigen einerseits und den Unangesessenen andererseits durch directe 
Wahl gewählt. 
Durch Ortestatut kann jedoch bestimmt werden, daß die Wahl von allen Classen der 
Gemeindemitglieder gemeinschaftlich oder in jeder Classe besonders vorgenommen werde. 
34. Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, welche die Sächsische Staats- 
angehörigkeit besitzen, mit Ausnahme unansässiger Frauenspersonen. Juristische Personen 
sind nicht stimmberechtigt. 
Von mehreren Eigenthümern eines Grundstücks ist jedoch nur Einer stimmberechtigt, 
und hat unter denselben das männliche Geschlecht, sowie weiterhin Derjenige, welcher 
im Orte wohnhaft ist, den Vorzug Zwischen Gleichberechtigten entscheidet im Mangel 
einer Vereinbarung das höhere Alter und erforderlichen Falles das Loos. 
# 35. Von der Ausübung des Stimmrechts sind überdem ganz oder vorübergehend 
ausgeschlossen Diejenigen: 
a) welche öffentliche Armenunterstützung erhalten oder im Laufe der letzten zwei Jahre 
erhalten haben; 
b) zu deren Vermögen gerichtlicher Concurs eröffnet worden ist, während der Dauer 
des Concursverfahrens;
	        
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