Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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e) welche von öffentlichen Aemtern, von der Advocatur oder von dem Notariat 
suspendirt worden sind, auf die Dauer der Suspension, sowie der Removirten 
auf mindestens 5 Jahre (vergl. lit. d); 
ch denen durch richterliches Erkenntniß die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen worden 
sind, auf die Dauer dieser Entziehung; 
e) welche sich wegen eines Verbrechens oder Vergehens, welches nach dem Straf— 
gesetzbuche die Entziehung der Ehrenrechte zur Folge haben kann oder muß, in 
Untersuchung befinden, ingleichen Diejenigen, welche Freiheitsstrafen verbüßen 
oder zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs- oder Arbeits-Anstalt unter— 
gebracht sind; 
f) welche unter polizeilicher Aufsicht stehen; 
g) welche die Abentrichtung von Staats- oder Gemeindeabgaben, einschließlich der 
Abgaben zu Schul- und Armen-Cassen, länger als 2 Jahre ganz oder theil— 
weise in Rückstand gelassen haben; 
h) welche die Selbstständigkeit verloren haben. 
Die bereits vor Eintritt der Wirksamkeit des Bundesstrafgesetzbuchs vom 31. Mai 
1870 oder nach diesem Zeitpunkte noch auf Grund des Revidirten Strafgesetzbuchs 
vom 1. October 1868 in einer Criminaluntersuchung erfolgte rechtskräftige Verurtheil— 
ung zu einer Freiheitsstrafe hat den Verlust der Stimmberechtigung nach den bis dahin 
geltend gewesenen Grundsätzen zur Folge, es ist jedoch die Dauer desselben bei erlittener 
Zuchthausstrafe auf 10 Jahre, in allen anderen Fällen auf 5 Jahre, von dem Tage 
an gerechnet, an welchem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen worden ist, beschränkt. 
6 36. Das Stimmrecht ist in Person auszuüben; doch haben für Ehefrauen 
deren Ehemänner die Stimme abzugeben. 
Ist aber der Ehemann nach §§ 34 und 35 nicht stimmberechtigt, so ruht das 
Stimmrecht. 
Abgesehen von dem vorgedachten und dem § 33 am Schlusse gedachten Falle kann 
Niemand ein mehrfaches Stimmrecht in einer und derselben Gemeinde ausüben. 
37. Die Wählbarkeit steht jedem stimmberechtigten männlichen Gemeinde- 
mitgliede zu, welches seit mindestens einem Jahre im Gemeindebezirke seinen wesent- 
lichen Wohnsitz hat. 
Gemeindebedienstete können nicht zugleich Gemeinderathsmitglieder sein. 
38. Das Amt der Ausschußpersonen ist ein unentgeltliches Ehrenamt, zu dessen 
Ablehnung nur Diejenigen berechtigt sind: 
a) welche das 60. Lebensjahr erfüllt haben; 
b) welche durch ihre Gesundheitsverhältnisse in Erfüllung der ihnen bei Annahme 
der Wahl obliegenden Verbindlichkeiten dauernd behindert sind;
	        
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