Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Derjenige an seine Stelle, welcher in der betreffenden Classe die nächsthohe Stimmen— 
zahl erhalten hat. 
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet auch hier das Loos. 
*50. Nach der Stimmenauszählung sind die sämmtlichen Stimmzettel, jedoch 
unter Absonderung der ganz oder theilweise ungültig befundenen, zu versiegeln und bis 
nach Ablauf der im § 51 bemerkten Frist und Erledigung der innerhalb solcher etwa 
erhobenen Einwendungen aufzubewahren, dann aber zu vernichten. 
&51. Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind bei Verlust derselben binnen 
14 Tagen nach der Stimmenauszählung bei der Amtshauptmannschaft anzubringen, 
welche dießfalls über die Gültigkeit der Wahl zu entscheiden hat. 
§52. Das Ergebniß der Wahl ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
653. Wer die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit entweder überhaupt oder für 
die Classe, aus welcher er erwählt worden, verliert, hat ebenso wie in dem Falle, wenn 
sich ergiebt, daß er dieselbe schon zur Zeit der Wahl nicht besessen habe, auszu- 
scheiden. 
Die Gültigkeit vorher gefaßter Beschlüsse wird durch die Mitwirkung von Personen 
der vorbezeichneten Art nicht beeinträchtigt. 
§*54. Die im § 38 angegebenen Ablehnungsgründe berechtigen, mit Ausnahme 
der unter a und e bemerkten, auch zum Austritt aus dem Gemeinderathe. 
*55. Die Wahl der Ausschußpersonen erfolgt auf 6 Jahre; nach je 2 Jahren 
scheidet x# derselben aus und ist durch Neuwahl zu ersetzen, dergestalt, daß jedesmal das 
zuerst gewählte Dritttheil austritt, eventuell aber das Loos entscheidet. 
Die Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar. 
&56. Sind keine Ersatzmänner (§ 30) vorhanden, so ist, wenn durch außerordent- 
liches Ausscheiden beziehendlich dauernde Behinderung entweder die Zahl der Ausschuß- 
personen unter 3 sinkt oder eine Classe die Hälfte ihrer Vertreter verloren hat, eine 
Ergänzungswahl vorzunehmen. Für dieselbe ist die bei der letzten ordentlichen Wahl 
aufgestellte Liste maßgebend. Einberufene Ersatzmänner oder bei außerordentlicher 
Wahl Erwählte haben jedenfalls zu der Zeit auszuscheiden, zu welcher Diejenigen, an 
deren Stelle sie eingetreten sind, bei regelmäßigem Wechsel (§ 55) auszutreten gehabt 
hätten. 
& 57. Der Gemeindevorstand und die Gemeindeältesten werden von dem Gemeinde- 
rathe aus den nach § 37 wählbaren Personen gewählt. 
In denjenigen Gemeinden, welche nach § 31 keinen Gemeinderath haben, erfolgt 
die Wahl durch die dort bezeichnete Gemeindeversammlung.
	        
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