— 339 —
8 58. Zu einer gültigen Wahl ist für den Erwählten die Mehrheit aller ab—
gegebenen Stimmen erforderlich und nur wenn solche bei zweimaliger Abstimmung nicht
zu erlangen ist, ist zur engeren Wahl zwischen denjenigen Personen zu verschreiten, auf
welche beim zweiten Wahlgange die meisten Stimmen gefallen waren.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet sowohl für die Zulassung zur engeren
Wahl, als bei letzterer selbst das Loos.
859. Die Wahl erfolgt, wenn nicht für einzelne Stellen ausdrücklich die Wahl
auf längere Zeit beschlossen wird, auf 6 Jahre, vor deren Ablauf eine Neuwahl vor—
zunehmen ist, bei welcher jedoch dieselben Personen wieder wählbar sind.
§60. In Bezug auf Annahme und Ablehnung der Wahl, ingleichen hinsichtlich
der freiwilligen oder unfreiwilligen Niederlegung des Amtes leiden die Vorschriften in
§§ 38, 39 und 54, nicht minder § 53 mit Ausnahme dessen, was hier von dem Ver-
luste der Wählbarkeit für eine besondere Classe bemerkt ist, Anwendung (vergl. auch
l 800.
Es findet jedoch kein Zwang zur Annahme einer auf mehr als 6 Jahre erfolgenden
Wahl statt.
&61. Die Wahl des Gemeindevorstands, sowie der zu seiner Stellvertretung in
Handhabung der Ortspolizei berufenen Gemeindeältesten bedarf zu ihrer Gültigkeit der
Bestätigung durch den Amtshauptmann.
Letztere kann nach Gehör des Bezirksausschusses versagt werden, und steht dem
Wahlkörper frei, innerhalb 14 Tagen gegen einen solchen Beschluß auf Entscheidung
des Kreishauptmanns anzutragen.
Wird nach Verwerfung einer Wahl auch der hierauf vorzunehmenden zweiten Wahl
die Bestätigung versagt, so ist der Kreishauptmann befugt, die erledigte Stelle provi-
sorisch bis dahin, daß eine geeignete Wahl erfolgt, auf Kosten der Gemeinde verwalten
zu lassen. 1
62. Sowohl der Gemeindevorstand, als die Gemeindeältesten sind vor ihrem
Amtsantritte durch den Amtshauptmann oder einen Beauftragten desselben eidlich, bei
Wiederwahl mittelst Handschlags unter Verweisung auf den bereits früher geleisteten
Eid zu verpflichten.
Die Gemeinderathsmitglieder sind zur Anwesenheit bei der Verpflichtung einzu-
laden.
s 63. Der Gemeindevorstand ist für seine Mühwaltung in angemessener Weise
zu entschädigen.
Das Nähere hierüber, sowie darüber, ob und welche Entschädigung einzelnen oder
allen Gemeindeältesten zu gewähren sei, ist durch statutarischen Beschluß festzustellen.
1878. 47