Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Ihm ist die jährliche Gemeinderechnung abzulegen und von ihm, nachdem die 
Rechnung 4 Wochen lang zur Einsicht aller Gemeindemitglieder ausgelegen hat, über 
deren Justification Beschluß zu fassen. 
Das Gleiche gilt von den Rechnungen über die in der Verwaltung der Gemeinde 
oder des Gemeindevorstands etwa befindlichen Stiftungen, soweit deshalb nicht besondere 
Vorschriften bestehen. 
Seine Zustimmung ist zu den vom Gemeindevorstande in Gemeindeangelegenheiten 
oder bei Verwaltung der Ortspolizei etwa zu erlassenden allgemeinen Anordnungen 
(§ 70), sowie auch zu solchen polizeilichen Einrichtungen und Anstalten erforderlich, mit 
deren Ausführung Kosten für die Gemeinde verbunden sind. 
& 70. Dem Gemeindevorstande steht, als Ortsbehörde, die Leitung aller Gemeinde- 
angelegenheiten, einschließlich der unmittelbaren Aufsicht und Disciplinargewalt über 
das Dienstpersonal, beziehendlich die Beamen der Gemeinde, sowie die Ausführung der 
vom Gemeinderathe gefaßten Beschlüsse zu. 
Er hat für die Verwahrung des Archivs, der Urkunden und Wertheffecten der Ge- 
meinde zu sorgen und das Cassen= und Rechnungswesen, wenn ihm nicht selbst die 
Führung desselben obliegt, zu überwachen. 
Mit Zustimmung des Gemeinderaths ist der Gemeindevorstand zu Erlaß allgemeiner 
Anordnungen (Regulative) in Angelegenheiten der Gemeinde oder in Bezug auf Orts- 
polizei berechtigt, durch welche Geldstrafen bis zur Höhe von 10 Thalern angedroht 
werden können. Dieselben sind aber, wenn sie polizeiliche Gegenstände betreffen, sofort 
bei ihrem Erlasse dem Amtshauptmann abschriftlich vorzulegen. 
§ 71. Beschlüssen des Gemeinderaths, welche der Gemeindevorstand für ungesetzlich 
erachtet, hat derselbe die Ausführung zu versagen. 
Dasselbe kann geschehen, wenn er einen Beschluß für offenbar nachtheilig für das 
Gemeinwesen hält. 
In beiden Fällen ist sofort Anzeige an den Amtshauptmann zu erstatten, welcher 
die Ausführung des Beschlusses, im letztgedachten Falle jedoch nur nach Gehör des 
Bezirksausschusses, untersagen kann. 
& 72. Der Gemeindevorstand hat die Gemeinde gegen die einzelnen Mitglieder, 
wie nach Außen zu vertreten, daher in ihrem Namen Schriften zu vollziehen und das 
Gemeindesiegel zu führen. 
Durch seine Handlungen wird die Gemeinde verpflichtet; er ist aber dafür ver- 
antwortlich, daß hierbei Nichts, wozu ein Beschluß des Gemeinderaths erforderlich ist, 
ohne solchen oder gegen denselben geschieht. 
Schriften, welche von dem Gemeindevorstande innerhalb seines amtlichen Wirkungs- 
kreises unter Beidrückung des Gemeindesiegels unterzeichnet sind, sind öffentliche Ur- 
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