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Ihm ist die jährliche Gemeinderechnung abzulegen und von ihm, nachdem die
Rechnung 4 Wochen lang zur Einsicht aller Gemeindemitglieder ausgelegen hat, über
deren Justification Beschluß zu fassen.
Das Gleiche gilt von den Rechnungen über die in der Verwaltung der Gemeinde
oder des Gemeindevorstands etwa befindlichen Stiftungen, soweit deshalb nicht besondere
Vorschriften bestehen.
Seine Zustimmung ist zu den vom Gemeindevorstande in Gemeindeangelegenheiten
oder bei Verwaltung der Ortspolizei etwa zu erlassenden allgemeinen Anordnungen
(§ 70), sowie auch zu solchen polizeilichen Einrichtungen und Anstalten erforderlich, mit
deren Ausführung Kosten für die Gemeinde verbunden sind.
& 70. Dem Gemeindevorstande steht, als Ortsbehörde, die Leitung aller Gemeinde-
angelegenheiten, einschließlich der unmittelbaren Aufsicht und Disciplinargewalt über
das Dienstpersonal, beziehendlich die Beamen der Gemeinde, sowie die Ausführung der
vom Gemeinderathe gefaßten Beschlüsse zu.
Er hat für die Verwahrung des Archivs, der Urkunden und Wertheffecten der Ge-
meinde zu sorgen und das Cassen= und Rechnungswesen, wenn ihm nicht selbst die
Führung desselben obliegt, zu überwachen.
Mit Zustimmung des Gemeinderaths ist der Gemeindevorstand zu Erlaß allgemeiner
Anordnungen (Regulative) in Angelegenheiten der Gemeinde oder in Bezug auf Orts-
polizei berechtigt, durch welche Geldstrafen bis zur Höhe von 10 Thalern angedroht
werden können. Dieselben sind aber, wenn sie polizeiliche Gegenstände betreffen, sofort
bei ihrem Erlasse dem Amtshauptmann abschriftlich vorzulegen.
§ 71. Beschlüssen des Gemeinderaths, welche der Gemeindevorstand für ungesetzlich
erachtet, hat derselbe die Ausführung zu versagen.
Dasselbe kann geschehen, wenn er einen Beschluß für offenbar nachtheilig für das
Gemeinwesen hält.
In beiden Fällen ist sofort Anzeige an den Amtshauptmann zu erstatten, welcher
die Ausführung des Beschlusses, im letztgedachten Falle jedoch nur nach Gehör des
Bezirksausschusses, untersagen kann.
& 72. Der Gemeindevorstand hat die Gemeinde gegen die einzelnen Mitglieder,
wie nach Außen zu vertreten, daher in ihrem Namen Schriften zu vollziehen und das
Gemeindesiegel zu führen.
Durch seine Handlungen wird die Gemeinde verpflichtet; er ist aber dafür ver-
antwortlich, daß hierbei Nichts, wozu ein Beschluß des Gemeinderaths erforderlich ist,
ohne solchen oder gegen denselben geschieht.
Schriften, welche von dem Gemeindevorstande innerhalb seines amtlichen Wirkungs-
kreises unter Beidrückung des Gemeindesiegels unterzeichnet sind, sind öffentliche Ur-
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