Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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kunden. Durch Schriften, in denen Rechten entsagt oder eine bleibende Verbindlichkeit 
übernommen wird, wird die Gemeinde nur dann verpflichtet, wenn dieselben außer von 
dem Gemeindevorstande noch von zwei Gemeinderathsmitgliedern unterzeichnet sind. 
In Rechtsstreitigkeiten, welche zwischen der Gemeinde und deren Gemeinderathe 
oder wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder entstehen könnten, ist zu Vertretung der 
Ersteren von dem Amtshauptmann ein Actor zu bestellen. 
# 73. Der Gemeindevorstand ist das örtliche Organ der Landes= und Bezirks- 
verwaltung, soweit dazu nicht besondere Behörden bestimmt sind. 
74. Demselben ist unter Aufsicht der Amtshauptmannschaft die Verwaltung der 
Ortspolizei in folgenden Angelegenheiten übertragen: 
a) allgemeine Fürsorge für die Sicherheit der Person und des Eigenthums und die 
Abwehr von Friedensstörungen, sowie die Annahme von Anmeldungen zu Wahl- 
versammlungen; 
b) die Fürsorge für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Wege, Plätze, Wasser- 
läufe und Brücken, ingleichen für deren Reinigung und etwaige Beleuchtung, 
sowie die Sicherung des freien Verkehrs auf denselben; 
J) in Bezug auf Gesundheitspolizei die Maßregeln zu Abwendung von Epidemien 
und Seuchen, die öffentliche Krankenpflege einschließlich der Fürsorge für die 
Rettung Verunglückter, die Beaufsichtigung des Verkaufs von Eßwaaren, die 
Sorge für öffentliche Brunnen, Beseitigung gesundheitsschädlicher Stoffe, und 
für das Begräbnißwesen, soweit es nicht den kirchlichen Behörden unterstellt ist; 
d) die Sittenpolizei, insbesondere Abstellung des Bettelwesens, Einschreiten gegen 
Betrunkene und gegen verbotenes Spiel, Beaufsichtigung öffentlicher Vergnügungen 
und Schankstätten einschließlich der Handhabung der Vorschriften über Inne- 
haltung der Polizeistunde, der Tanz= und Badeplätze, sowie der Sonntagsfeier, 
Abwendung von Störungen der Ordnung auf den Straßen und der nächtlichen 
Ruhe; 
e) die Armenpflege einschließlich der Fürsorge für augenblicklich Obdachlose; 
f) die Arbeiter= und Gesinde-Polizei und die Annahme der Anmeldung von Fremden; 
g) das Einschreiten gegen die unerlaubte Führung von Schießgewehren oder anderen 
Waffen, gegen Landstreicher, Aufläufe und Schlägereien, sowie die Beaufsich- 
tigung der unter Polizeiaufsicht stehenden Personen; 
„h) von der Baupolizei und dem Brandversicherungswesen die Annahme von Baugeneh- 
migungsgesuchen, die Anmeldung von Neubauten und die Anzeige von Schaden- 
feuern, die Aufsicht über Bauordnungswidrigkeiten und gefährliche Baulich- 
keiten, sowie über die Mobiliarbrandschädenversicherung und die von der zustän- 
digen Verwaltungsbehörde ihm sonst übertragenen Geschäfte;
	        
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