Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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i) von der Feuerpolizei die Aufsicht über die Feuerstätten und Oessen und 
über gehörige Reinigung der letzteren, über verbotenes Tabakrauchen und 
sonstiges feuergefährliches Gebahren, sowie über das Privatfeuerlöschgeräthe, 
ingleichen die Fürsorge für die Feuerlöschanstalten der Gemeinde und das Feuer— 
löschwesen überhaupt, nicht minder die zeither den Feuerpolizeicommissaren 
übertragenen Geschäfte; 
k) von der Gewerbepolizei die Aufsicht über Maaß und Gewicht, über den Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen und das Marktwesen, über öffentliche Schaustellungen 
und öffentliches Musikmachen, sowie über unerlaubten Gewerbebetrieb, nicht 
minder die Annahme der Anmeldung zum Betriebe eines stehenden Gewerbes 
nach § 14, Absatz 1 der Bundesgewerbeordnung, die Ausstellung der § 58, 
Absatz 1 daselbst vorgeschriebenen Legitimationsscheine für den Gemeindebezirk 
und dessen Umgegend, die Ertheilung der § 59 gedachten örtlichen Erlaubniß 
zur Ausübung der dort angegebenen Gewerbe und die Beglaubigung der im 
Gesetze über Ausübung der Fischerei vom 15. October 1868 vorgeschriebenen 
Fischkarten; 
1) der Gemeindevorstand ist auch bei Verletzung von Polizei= und Criminal-Straf- 
gesetzen, deren Handhabung ihm nicht obliegt, berechtigt und verpflichtet, An- 
zeigen an die zuständige Behörde zu erstatten, die zu Sicherung des behörd- 
lichen Einschreitens erforderlichen vorläufigen Maßregeln zu ergreifen und zu 
diesem Zwecke nach Befinden mit Verhaftung der Schuldigen zu verfahren, so- 
wie überhaupt die mit Handhabung der gerichtlichen Polizei beauftragten 
Behörden und Organe zu unterstützen. Die von dem Gemeindevorstande in 
Haft genommenen Personen sind sofort und längstens binnen 24 Stunden an 
die vorgesetzte Behörde mit Anzeige über den Grund der Verhaftung abzuliefern. 
Den vorgesetzten Behörden bleibt vorbehalten, den polizeilichen und obrigkeitlichen 
Geschäftskreis des Gemeindevorstands im Anschluß an obige Vorschriften, sei es im 
Allgemeinen oder für einzelne Orte, noch genauer zu bestimmen und abzugrenzen 
oder nach Befinden zu erweitern. Auch kann von dem Kreishauptmann nach Gehör 
des Bezirksausschusses die Verwaltung der Polizei auf Kosten der Gemeinde ganz oder 
theilweise einer anderen Behörde übertragen werden. 
In dem der Landgensdarmerie angewiesenen Wirkungskreise wird durch gegen- 
wärtiges Gesetz nichts geändert. 
Für die polizeiliche Thätigkeit des Gemeindevorstands sind den Betheiligten 
Sporteln nur insoweit anzusinnen, als für gewisse Verrichtungen gesetzlich oder durch 
Verordnung feste Kostenansätze vorgeschrieben sind.
	        
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