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i) von der Feuerpolizei die Aufsicht über die Feuerstätten und Oessen und
über gehörige Reinigung der letzteren, über verbotenes Tabakrauchen und
sonstiges feuergefährliches Gebahren, sowie über das Privatfeuerlöschgeräthe,
ingleichen die Fürsorge für die Feuerlöschanstalten der Gemeinde und das Feuer—
löschwesen überhaupt, nicht minder die zeither den Feuerpolizeicommissaren
übertragenen Geschäfte;
k) von der Gewerbepolizei die Aufsicht über Maaß und Gewicht, über den Gewerbe-
betrieb im Umherziehen und das Marktwesen, über öffentliche Schaustellungen
und öffentliches Musikmachen, sowie über unerlaubten Gewerbebetrieb, nicht
minder die Annahme der Anmeldung zum Betriebe eines stehenden Gewerbes
nach § 14, Absatz 1 der Bundesgewerbeordnung, die Ausstellung der § 58,
Absatz 1 daselbst vorgeschriebenen Legitimationsscheine für den Gemeindebezirk
und dessen Umgegend, die Ertheilung der § 59 gedachten örtlichen Erlaubniß
zur Ausübung der dort angegebenen Gewerbe und die Beglaubigung der im
Gesetze über Ausübung der Fischerei vom 15. October 1868 vorgeschriebenen
Fischkarten;
1) der Gemeindevorstand ist auch bei Verletzung von Polizei= und Criminal-Straf-
gesetzen, deren Handhabung ihm nicht obliegt, berechtigt und verpflichtet, An-
zeigen an die zuständige Behörde zu erstatten, die zu Sicherung des behörd-
lichen Einschreitens erforderlichen vorläufigen Maßregeln zu ergreifen und zu
diesem Zwecke nach Befinden mit Verhaftung der Schuldigen zu verfahren, so-
wie überhaupt die mit Handhabung der gerichtlichen Polizei beauftragten
Behörden und Organe zu unterstützen. Die von dem Gemeindevorstande in
Haft genommenen Personen sind sofort und längstens binnen 24 Stunden an
die vorgesetzte Behörde mit Anzeige über den Grund der Verhaftung abzuliefern.
Den vorgesetzten Behörden bleibt vorbehalten, den polizeilichen und obrigkeitlichen
Geschäftskreis des Gemeindevorstands im Anschluß an obige Vorschriften, sei es im
Allgemeinen oder für einzelne Orte, noch genauer zu bestimmen und abzugrenzen
oder nach Befinden zu erweitern. Auch kann von dem Kreishauptmann nach Gehör
des Bezirksausschusses die Verwaltung der Polizei auf Kosten der Gemeinde ganz oder
theilweise einer anderen Behörde übertragen werden.
In dem der Landgensdarmerie angewiesenen Wirkungskreise wird durch gegen-
wärtiges Gesetz nichts geändert.
Für die polizeiliche Thätigkeit des Gemeindevorstands sind den Betheiligten
Sporteln nur insoweit anzusinnen, als für gewisse Verrichtungen gesetzlich oder durch
Verordnung feste Kostenansätze vorgeschrieben sind.