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75. Den durch die dem Gemeindevorstande übertragene Geschäftsführung
entstehenden Aufwand hat die Gemeinde zu bestreiten.
& 76. Der Gemeindevorstand ist berechtigt, innerhalb des ihm bei der Gemeinde-
verwaltung wie bei der Polizeipflege zustehenden Wirkungskreises die erforderlichen
Anordnungen zu erlassen und hierbei Geldstrafen bis zur Höhe von 10 Thalern anzu-
drohen (vergl. jedoch § 70). Nöthigenfalls hat er wegen weiterer Anordnungen Anzeige
an die Amtshauptmannschaft zu erstatten.
Der Gemeindevorstand kann bei Unterbleiben schuldiger Leistungen dieselben auf
Kosten der Säumigen verrichten lassen, nicht minder wegen der seinen Geschäftskreis
betreffenden, innerhalb des Gemeindebezirks verübten Zuwiderhandlungen Geldstrafen,
jedoch nur bis zu der in Absatz 1 bemerkten Höhe, durch eine vorläufige Strafverfügung
nach Maßgabe von 8§ 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungsstraf-
sachen vom 22. April 1873 festsetzen.
Erscheint dem Gemeindevorstande in einem Uebertretungsfalle eine höhere Geld-
strafe, als die vorgedachte, oder Haft angezeigt, so hat derselbe der Entschließung sich
zu enthalten und die Sache an die Amtshauptmannschaft zur weiteren Behandlung
abzugeben.
Die von dem Gemeindevorstande auferlegten Geldstrafen, sowie die nach § 74 zu
erhebenden Kosten fließen in die Gemeindecasse, soweit erstere nicht durch besondere
Gesetze anderen Cassen zugewiesen sind.
Die endgültig festgesetzten Geldstrafen, welche nicht beizutreiben sind, hat die Amts-
hauptmannschaft auf Antrag des Gemeindevorstands nach Maßgabe der Vorschriften
der §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 in
Haft umzuwandeln und vollstrecken zu lassen.
& 77. Für einzelne Orte können, wenn dazu ein Bedürfniß sich herausstellt, die
nach § 76 dem Gemeindevorstande zustehenden Strafbefugnisse vom Ministerium des
Innern nach Gehör des Bezirksausschusses durch eine im Gesetz= und Verordnungsblatte
bekannt zu machende Verordnung bis zu der in Art. IV, § 14 der Städteordnung für
mittlere und kleine Städte festgesetzten Grenze erweitert werden.
& 7S,. Die Gemeindeältesten haben den Gemeindevorstand allenthalben zu unter-
stützen und insoweit seinen Anweisungen nachzugehen.
Es können aber auch Gemeindeälteste von dem Gemeinderathe mit selbstständiger
Besorgung gewisser, der eigentlichen Gemeindeverwaltung angehörigen Geschäfte, ins-
besondere mit dem Cassen= und Rechnungswesen, unbeschadet der Aufsicht des Gemeinde-
vorstands, beauftragt werden.