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Die Gemeindeältesten sind in Fällen der Behinderung des Gemeindevorstands oder
der Erledigung seiner Stelle die Stellvertreter desselben. Sind mehrere Gemeindeälteste
vorhanden, so ist vom Gemeinderathe im Voraus zu bestimmen, welchem derselben diese
Stellvertretung obliegen soll (vergl. 8§ 61).
Wäre weder der Gemeindevorstand, noch ein Gemeindeältester vorhanden und
die Wahl eines einstweiligen Stellvertreters unthunlich, so hat in dringenden Fällen
die nach dem Dienstalter eventuell nach den Lebensjahren älteste Ausschußperson das
Nöthige zu besorgen.
In Fällen, welche eine außerordentliche Unterstützung des Gemeindevorstands wün-
schenswerth machen, können zu seiner Hülfe noch andere Gemeindemitglieder ihm vom
Gemeinderathe beigegeben, beziehendlich von ihm selbst zugezogen werden, welche dieß-
falls als Beauftragte des Gemeindevorstands anzusehen sind und lediglich seinen An-
weisungen zu folgen haben.
§ 79. Der Gemeindevorstand und die Aeltesten sind für Beobachtung der Gesetze
und der von vorgesetzten Behörden ergangenen Anordnungen diesen Behörden, hinsichtlich
ihrer Geschäftsführung bei der Gemeindeverwaltung überdem der Gemeinde verantwortlich.
Den Ausschußpersonen liegt eine Verantwortlichkeit nur insoweit ob, als sie ihre
Befugnisse überschreiten, ein Strafgesetz verletzen oder wider besseres Wissen in unred-
licher Absicht handeln.
*#0. Die Gemeindevorstände und die Gemeindeältesten stehen, unbeschadet der
allgemeinen Aufsicht der competenten Behörden, hinsichtlich der §§ 73 und 74 bemerkten
Geschäfte unter der Disciplinaraufsicht der Amtshauptmannschaft und können bei grober
oder wiederholter Pflichtverletzung, sowie bei wahrgenommener Dienstunfähigkeit durch
Letztere auf Zeit, nach vorgängigem Gehör des Bezirksausschusses aber auch gänzlich
von ihrem Amte entfernt werden.
Das Ministerium des Innern kann den ganzen Gemeinderath aus Gründen eines
erheblichen öffentlichen Interesses auflösen und über die einstweilige Verwaltung der
Gemeindeangelegenheiten, sowie der Polizei auf Kosten der Gemeinde Bestimmung treffen.
Solchenfalls ist die Neuwahl des Gemeinderaths binnen drei Monaten anzuordnen.
VI. Von der Beschlußfassung in nichteigentlichen Gemeindeangelegenheiten.
#81. Durch Ortsstatut können auch Bestimmungen getroffen werden, wonach
gewisse Classen der Gemeindemitglieder in den ihnen allein angehörigen, jedoch zugleich
das öffentliche Interesse berührenden Angelegenheiten durch Stimmenmehrheit gültige
Beschlüsse zu fassen berechtigt sind.