Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Die Gemeindeältesten sind in Fällen der Behinderung des Gemeindevorstands oder 
der Erledigung seiner Stelle die Stellvertreter desselben. Sind mehrere Gemeindeälteste 
vorhanden, so ist vom Gemeinderathe im Voraus zu bestimmen, welchem derselben diese 
Stellvertretung obliegen soll (vergl. 8§ 61). 
Wäre weder der Gemeindevorstand, noch ein Gemeindeältester vorhanden und 
die Wahl eines einstweiligen Stellvertreters unthunlich, so hat in dringenden Fällen 
die nach dem Dienstalter eventuell nach den Lebensjahren älteste Ausschußperson das 
Nöthige zu besorgen. 
In Fällen, welche eine außerordentliche Unterstützung des Gemeindevorstands wün- 
schenswerth machen, können zu seiner Hülfe noch andere Gemeindemitglieder ihm vom 
Gemeinderathe beigegeben, beziehendlich von ihm selbst zugezogen werden, welche dieß- 
falls als Beauftragte des Gemeindevorstands anzusehen sind und lediglich seinen An- 
weisungen zu folgen haben. 
§ 79. Der Gemeindevorstand und die Aeltesten sind für Beobachtung der Gesetze 
und der von vorgesetzten Behörden ergangenen Anordnungen diesen Behörden, hinsichtlich 
ihrer Geschäftsführung bei der Gemeindeverwaltung überdem der Gemeinde verantwortlich. 
Den Ausschußpersonen liegt eine Verantwortlichkeit nur insoweit ob, als sie ihre 
Befugnisse überschreiten, ein Strafgesetz verletzen oder wider besseres Wissen in unred- 
licher Absicht handeln. 
*#0. Die Gemeindevorstände und die Gemeindeältesten stehen, unbeschadet der 
allgemeinen Aufsicht der competenten Behörden, hinsichtlich der §§ 73 und 74 bemerkten 
Geschäfte unter der Disciplinaraufsicht der Amtshauptmannschaft und können bei grober 
oder wiederholter Pflichtverletzung, sowie bei wahrgenommener Dienstunfähigkeit durch 
Letztere auf Zeit, nach vorgängigem Gehör des Bezirksausschusses aber auch gänzlich 
von ihrem Amte entfernt werden. 
Das Ministerium des Innern kann den ganzen Gemeinderath aus Gründen eines 
erheblichen öffentlichen Interesses auflösen und über die einstweilige Verwaltung der 
Gemeindeangelegenheiten, sowie der Polizei auf Kosten der Gemeinde Bestimmung treffen. 
Solchenfalls ist die Neuwahl des Gemeinderaths binnen drei Monaten anzuordnen. 
VI. Von der Beschlußfassung in nichteigentlichen Gemeindeangelegenheiten. 
#81. Durch Ortsstatut können auch Bestimmungen getroffen werden, wonach 
gewisse Classen der Gemeindemitglieder in den ihnen allein angehörigen, jedoch zugleich 
das öffentliche Interesse berührenden Angelegenheiten durch Stimmenmehrheit gültige 
Beschlüsse zu fassen berechtigt sind.
	        
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