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VII. Von den selbstständigen Gutsbezirken.
6R. Von dem Gemeindeverbande bleiben auch ferner ausgeschlossen:
aà) die Königlichen Schlösser und deren Zubehörungen,
b) die bisher zu keinem Gemeindeverbande gehörigen Staats= und Privatwaldungen,
)Kammer= und Rittergüter,
) diejenigen Güter, welche, ohne wirkliche Rittergutseigenschaft zu haben, seither in
gleichem Verhältnisse zur Gemeinde gestanden haben.
Durch freie Uebereinkunft unter den Betheiligten können jedoch die selbstständigen
Gutsbezirke jeder Zeit mit dem benachbarten Gemeindebezirke vereinigt werden, bei
welcher Vereinigung es sodann bewendet.
& 83. Werden Parzellen von einer der im § 82 gedachten Besitzungen abgetrennt
und weder einem anderen selbstständigen Gutsbezirke, noch mit Zustimmung der be-
treffenden Gemeinde und Genehmigung der Aufsichtsbehörde einem benachbarten Ge-
meindebezirke zugeschlagen, so werden sie, so lange sich nicht das Bedürfniß zur Bildung
einer neuen Gemeinde aus denselben zeigt, auch ferner als zum Bezirke des selbstständigen
Gutes gehörig betrachtet.
Zu selbstständigen Gütern zugekaufte Grundstücke bleiben in dem Gemeindeverbande,
dem sie angehörten, dafern nicht eine gegentheilige, von der Aufsichtsbehörde genehmigte
Vereinbarung zu Stande kommt.
Bei Tauschgeschäften kann eine andere Regulirung auch gegen den Widerspruch eines
der betheiligten Theile von der Aufsichtsbehörde getroffen werden.
#84. Der Besitzer eines selbstständigen Gutes ist für den Bereich des Gutsbezirks
zu allen Pflichten und Leistungen verbunden, welche für den Gemeindebezirk der Ge-
meinde im öffentlichen Interesse obliegen, hierbei auch der gleichen Aufsicht unterstellt.
Namentlich hat derselbe in Person oder durch einen nach dem Ermessen des Amtshaupt-
manns geeigneten Stellvertreter, welcher seinen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen
unmittelbarer Nähe haben muß, die dem Gemeindevorstande übertragenen obrigkeit-
lichen Befugnisse und Pflichten auszuüben. Zu Verfügungen, bei denen sein Privat-
interesse betheiligt ist, hat er die Genehmigung des Amtshauptmanns einzuholen.
Die Besitzer oder deren etwaige Stellvertreter sind zu ihren obrigkeitlichen Obliegen-
heiten von dem Amtshauptmann oder einem Beauftragten desselben eidlich in Pflicht zu
nehmen.
Wegen der Königlichen Schlösser wird, soweit nöthig, besondere Bestimmung ge-
troffen werden.