Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Mittlere Volksschulen sind, unter entsprechender Classentheilung, Vermehrung der 
Unterrichtsstunden, nach Befinden auch Verlängerung der Schulzeit, so einzurichten, daß 
ihre Zöglinge in Bezug auf alle im § 2 genannten Lehrfächer eine nach Inhalt und 
Umfang das Ziel der einfachen Volksschule überragende Bildung erreichen. 
Höhere Volksschulen erstrecken ihren Unterricht noch auf andere Lehrfächer, z. B. 
fremde Sprachen, ohne jedoch damit die Pflege der Deutschen Sprache und Literatur zu 
beeinträchtigen oder die Zwecke einer Fachschule zu verfolgen. Ihr Lehrplan stuft sich 
nach wenigstens fünf Classen ab und die Schulzeit wird entsprechend verlängert. 
Mittlere und höhere Volksschulen sind unter Leitung eines Directors zu stellen. 
Die Schülerzahl einer Classe der mittleren Volksschule darf nicht über 50, die einer 
höheren Volksschule nicht über 40 steigen. 
Eine Nöthigung zum Besuche solcher Schulen findet an Orten, wo eine einfache 
Volksschule besteht, nicht statt. Ist keine einfache Volksschule vorhanden, so haben die 
Kinder ihrer Schulpflicht (§ 4) nach Wahl der Erziehungspflichtigen in der mittleren 
oder höheren Volksschule zu genügen. 
4. Aufgabe der Fortbildungsschule ist die weitere allgemeine Ausbildung der 
Schüler, insbesondere aber die Befestigung in denjenigen Kenntnissen und Fertigkeiten, 
welche für das bürgerliche Leben vorzugsweise von Nutzen sind. 
Der Unterricht in derselben wird in wöchentlich wenigstens zwei Stunden am Sonn- 
tage oder am Abende eines Wochentags ertheilt. 
Erweitert der Schulvorstand — wozu derselbe berechtigt ist — den Fortbildungs- 
unterricht bis auf sechs Stunden wöchentlich, welche entweder nur während der Winter- 
monate oder das ganze Jahr hindurch ertheilt werden, so kann die Schulpflichtigkeit der 
männlichen Jugend auch auf diesen erweiterten Fortbildungsunterricht erstreckt werden. 
Für solche erweiterte Fortbildungsschulen ist das Lehrziel zu erhöhen, insbesondere 
in Bezug auf Deutsche Sprache, Rechnen, Formenlehre, Naturkunde, Zeichnen und 
durch Aufnahme solcher Unterrichtszweige in den Lehrplan, welche in der Volksschule 
gar nicht oder nur andeutend berücksichtigt werden können. 
Die Vereinigung derartiger Fortbildungsschulen mit einer gewerblichen, landwirth- 
schaftlichen oder handelswissenschaftlichen Fortbildungsschule ist zwar gestattet, doch ist 
in diesem Falle Sorge zu tragen, daß denjenigen Schülern, welche eine solche Fachbild= 
ung nicht suchen, ein dem allgemeinen Fortbildungszwecke entsprechender Unterricht zu 
Theil werde. 
Auch für die aus der einfachen Volksschule entlassenen Mädchen kann der Schul- 
vorstand eine Fortbildungsschule errichten und die Verpflichtung zu deren Benutzung 
auf zwei Jahre erstrecken. 
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Fortbildungs- 
schule.
	        
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