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2. die Wahlfähigkeits= oder Amtsprüfung, welche vor eigens hierzu errichteten
Prüfungscommissionen abgelegt wird.
Das durch die Schulamtscandidatenprüfung erworbene Reifezeugniß eines
Seminars berechtigt zur Annahme einer Hülfslehrerstelle; die Wahlfähigkeits-
prüfung ertheilt die Anwartschaft auf Anstellung als ständiger Lehrer an Volks-
schulen. «F""«
Lehramtsaspiranten, welche zwar nicht auf einem Seminare gebildet sind, aber den
Nachweis führen, daß sie anderweit die erforderlichen Kenntnisse und hinreichende Lehr-
übung erworben haben, können — falls gegen ihre sittliche Führung kein Anstand zu
erheben ist — sich ebenfalls den bezeichneten Prüfungen unterwerfen.
Ausnahmsweise kann die oberste Schulbehörde nicht im Königreiche Sachsen vor-
gebildete Lehrer, welche in diesem eine Lehrerstelle antreten wollen, bei geführtem Nach-
weise anderwärts wohlbestandener gleichartiger Prüfungen, von den in hiesigen Landen
abzulegenden Prüfungen entbinden.
Wer die an der Universität Leipzig abzuhaltende Prüfung für das höhere
Schulamt bestanden hat, ist von den unter 1 und 2 gedachten Prüfungen befreit.
Candidaten der Theologie oder des Predigtamts können als Hülfslehrer oder Vicare
an öffentlichen Volksschulen und zu Ertheilung von Privatunterricht verwendet werden,
vor ihrer Anstellung als ständige Lehrer haben sie aber die unter 2 gedachte Prüfung
zu bestehen. Werden sie ausschließlich als Religionslehrer angestellt, so sind sie auch von
dieser Prüfung befreit.
Fachlehrer für fremde Sprachen, Zeichnen, Gesang, Turnen und Schönschreiben
sind einer einmaligen Prüfung vor einer der unter 2 genannten Commissionen zu unter-
werfen und können die Rechte ständiger Lehrer erlangen, wenn sie nach bestandener
Prüfung drei Jahre lang ununterbrochen an einer öffentlichen Volksschule als Lehrer
thätig gewesen sind und wöchentlich mindestens 20 Lehrstunden ertheilen.
#18. Ein Schulamtscandidat wird nach bestandener Candidatenprüfung zuerst
mindestens zwei Jahre lang als Hülfslehrer oder Schulvicar verwendet und, wenn er
in dieser provisorischen Stellung zu begründeten Beschwerden keinen Anlaß gegeben hat,
zur Wahlfähigkeitsprüfung zugelassen. Nachdem er diese bestanden hat, kann er eine
ständige Lehrerstelle antreten.
Nach § 17 geprüfte, unverheirathete Lehrerinnen können an Volksschulen, sofern
diese Classen mit gemischten Geschlechtern haben, nur zur Verwendung in Unter= und
Mittelclassen, in den Mädchenschulen dagegen und in der Mädchenabtheilung größerer
Schulanstalten zur Verwendung in allen Classen ständig angestellt werden.
Lehrerinnen, welche während ihrer Dienstzeit sich verheirathen, haben mit diesem
Zeitpunkte, ohne Anspruch auf Ruhegehalt, ihre Stelle niederzulegen.
Anstellung.