Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

Collaturrecht. 
Besetzungs- 
verfahren. 
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Lehrer und Lehrerinnen sind beim erstmaligen Eintritte in ein ständiges Lehramt 
zur treuen Erfüllung ihres Berufs, sowie zur Beobachtung der Gesetze des Landes und 
der Landesverfassung eidlich in Pflicht zu nehmen. Das Gelöbniß confessioneller Treue 
ist von denjenigen Lehrern und Lehrerinnen zu fordern, welche auf Grund der bestan- 
denen Prüfungen zur Ertheilung von Religionsunterricht berechtigt sind. 
19. In allen Orten, an deren gesammten Volksschulen der confessionellen Mehrheit 
mindestens 10 Lehrer angestellt sind, sowie in allen Städten, welche die Revidirte Städte- 
ordnung angenommen haben, steht das Vorschlagsrecht für die Lehrerstellen an den oben- 
bezeichneten Schulen dem Gemeinderathe und beziehendlich dem Stadtrathe zu. Bei 
Besetzung der Stellen an den Schulen der Confessionsminderheit übt der seitherige. 
Collator das Vorschlagsrecht aus. Bei allen übrigen Schulstellen steht das Vorschlags- 
recht der obersten Schulbehörde zu. 
& 20. Für das Besetzungsverfahren der Schulstellen gelten folgende Bestimm- 
ungen: 
1. Für jede zu besetzende Stelle hat der Collator (§ 19) binnen 4 Wochen, vom 
Tage der Erledigung an gerechnet, dem Schulvorstande drei geeignete Bewerber vor- 
zuschlagen und gleichzeitig beim Bezirksschulinspector zu beantragen, mit denselben am 
Schulorte vor der Schulgemeinde eine Probe zu veranstalten. 
Kann der Collator nicht drei Bewerber vorschlagen und ist nicht mindestens ein 
Bewerber vorhanden, den sowohl der Collator als auch der Schulvorstand geeignet 
findet, so wird die Stelle ohne weitere Betheiligung des Collators und des Schulvor- 
stands von der obersten Schulbehörde besetzt. 
Lehnt der Schulvorstand alle vom Collator Vorgeschlagenen als ungeeignet ab, so 
geht das Besetzungsrecht für diesen Fall auf die oberste Schulbehörde über, welche die 
Stelle ohne weitere Mitwirkung des Collators und des Schulvorstands besetzt. 
2. Bei Besetzung einer Stelle durch die oberste Schulbehörde benennt diese dem 
Schulvorstande drei Bewerber, wenn so viele vorhanden sind, und überläßt ihm die 
Wahl unter diesen. 
3. Den zur Probe Berufenen ist der Reiseaufwand aus der Schulcasse zu erstatten 
und ist ein Verzicht hierauf nicht statthaft, doch kann der Schulvorstand auf die Probe 
verzichten, wenn er vor derselben einen der Vorgeschlagenen wählt oder dem Collator 
die freie Wahl überläßt. 
Ist mit der zu besetzenden Schulstelle ein Kirchendienst verbunden, so hat der Schul- 
vorstand die Zustimmung des Kirchenvorstands und beziehendlich des Kirchenpatrons 
vor der getroffenen Wahl einzuholen. Im Falle der Ablehnung dieser Zustimmung ent- 
scheiden die obersten Behörden.
	        
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