Collaturrecht.
Besetzungs-
verfahren.
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Lehrer und Lehrerinnen sind beim erstmaligen Eintritte in ein ständiges Lehramt
zur treuen Erfüllung ihres Berufs, sowie zur Beobachtung der Gesetze des Landes und
der Landesverfassung eidlich in Pflicht zu nehmen. Das Gelöbniß confessioneller Treue
ist von denjenigen Lehrern und Lehrerinnen zu fordern, welche auf Grund der bestan-
denen Prüfungen zur Ertheilung von Religionsunterricht berechtigt sind.
19. In allen Orten, an deren gesammten Volksschulen der confessionellen Mehrheit
mindestens 10 Lehrer angestellt sind, sowie in allen Städten, welche die Revidirte Städte-
ordnung angenommen haben, steht das Vorschlagsrecht für die Lehrerstellen an den oben-
bezeichneten Schulen dem Gemeinderathe und beziehendlich dem Stadtrathe zu. Bei
Besetzung der Stellen an den Schulen der Confessionsminderheit übt der seitherige.
Collator das Vorschlagsrecht aus. Bei allen übrigen Schulstellen steht das Vorschlags-
recht der obersten Schulbehörde zu.
& 20. Für das Besetzungsverfahren der Schulstellen gelten folgende Bestimm-
ungen:
1. Für jede zu besetzende Stelle hat der Collator (§ 19) binnen 4 Wochen, vom
Tage der Erledigung an gerechnet, dem Schulvorstande drei geeignete Bewerber vor-
zuschlagen und gleichzeitig beim Bezirksschulinspector zu beantragen, mit denselben am
Schulorte vor der Schulgemeinde eine Probe zu veranstalten.
Kann der Collator nicht drei Bewerber vorschlagen und ist nicht mindestens ein
Bewerber vorhanden, den sowohl der Collator als auch der Schulvorstand geeignet
findet, so wird die Stelle ohne weitere Betheiligung des Collators und des Schulvor-
stands von der obersten Schulbehörde besetzt.
Lehnt der Schulvorstand alle vom Collator Vorgeschlagenen als ungeeignet ab, so
geht das Besetzungsrecht für diesen Fall auf die oberste Schulbehörde über, welche die
Stelle ohne weitere Mitwirkung des Collators und des Schulvorstands besetzt.
2. Bei Besetzung einer Stelle durch die oberste Schulbehörde benennt diese dem
Schulvorstande drei Bewerber, wenn so viele vorhanden sind, und überläßt ihm die
Wahl unter diesen.
3. Den zur Probe Berufenen ist der Reiseaufwand aus der Schulcasse zu erstatten
und ist ein Verzicht hierauf nicht statthaft, doch kann der Schulvorstand auf die Probe
verzichten, wenn er vor derselben einen der Vorgeschlagenen wählt oder dem Collator
die freie Wahl überläßt.
Ist mit der zu besetzenden Schulstelle ein Kirchendienst verbunden, so hat der Schul-
vorstand die Zustimmung des Kirchenvorstands und beziehendlich des Kirchenpatrons
vor der getroffenen Wahl einzuholen. Im Falle der Ablehnung dieser Zustimmung ent-
scheiden die obersten Behörden.