Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

Obliegenheiten 
der Lehrer und 
Lehrerinnen. 
Disciplinar— 
bestimmungen 
für Lehrer und 
Lehrerinnen. 
— 362 — 
oder geistiger Dienstunfähigkeit von der obersten Schulbehörde in Ruhestand versetzt 
werden, oder nach erfülltem 70. Lebensjahre, oder nach 40 Jahre langer Amtirung 
und bis dahin erfülltem 65. Lebensjahre ihr Amt niederlegen wollen, eine Pension 
aus der allgemeinen Lehrerpensionscasse. 
Der Wittwe und den Waisen eines Lehrers kommen noch zwei Monate die Ein— 
künfte der Stelle und die Benutzung der Dienstwohnung oder die Pension des Ver— 
storbenen als Gnadengenuß zu. 
Dieselben haben auch Anspruch auf Wittwen- und Waisenpension. 
Die Minimalgehalte und Dienstalterszulagen der ständigen Lehrer, ingleichen die 
Ruhegehalte derselben, sowie die Pensionen für ihre Wittwen und Waisen nebst den 
Eintrittsgeldern und Beiträgen zu den Pensionscassen werden durch besondere Gesetze 
bestimmt. 
§ 22. Lehrer an einfachen Volksschulen haben wöchentlich bis zu 32 Lehrstunden, 
einschließlich des von ihnen zu ertheilenden Fachunterrichts, zu übernehmen. Für Lehrer 
an mittleren und höheren Volksschulen, sowie für Schuldireetoren, ist diese wöchentliche 
Stundenzahl je nach den Verhältnissen abzumindern. 
Gegen besondere Vergütung, die nicht unter 12 Thaler jährlich für eine wöchent- 
liche Stunde betragen darf, hat der Lehrer noch bis zu sechs Stunden wöchentlich an 
der Volks= oder Fortbildungsschule zu übernehmen. 
Zur Ertheilung von Privatunterricht ist ein Lehrer nur insoweit berechtigt, als es 
ohne Beeinträchtigung seiner Amtsführung möglich ist und ihm durch die Localschulord- 
nung gestattet wird. Zur Uebernahme jedes anderen Nebengeschäfts bedarf er der Ge- 
nehmigung des Schulvorstands und des Bezirksschulinspectors. 
Die Entlassung aus der ihm übertragenen Stelle kann ein Lehrer erst nach Ablauf 
von zwei Monaten nach Einreichung seines Entlassungsgesuchs beanspruchen. 
Rücksichtlich der Behandlung der Lehrgegenstände und der Vertheilung des Lehr- 
stoffs ist der Lehrer sowohl an die von der obersten Schulbehörde hierüber gegebenen 
allgemeinen Vorschriften, als insbesondere auch an den für die betreffende Schule mit 
Genehmigung des Bezirksschulinspectors aufgestellten Lehrplan gebunden. 
Bei Handhabung der Disciplin ist jedes den Zwecken der Schule zuwiderlaufende 
Strafmittel zu vermeiden. Das Nähere hierüber bestimmt die Ausführungsverordnung. 
m23. Gegen unwürdige, nachlässige oder untüchtige Lehrer ist in nachstehender 
Weise zu verfahren: 
1. Dienstentsetzung. 
Die Dienstentsetzung oder Entlassung vom Amte mit Verlust der Wiederanstellungs- 
fähigkeit ist von der obersten Schulbehörde zu verfügen, wenn ein Lehrer wegen eines
	        
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