Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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behörde, nachdem zuvor dem Lehrer unter Einräumung einer präclusiven Frist von drei 
Wochen Gelegenheit zu Einreichung einer Vorstellung gegeben worden ist, über seine 
Entlassung vom Amte Beschluß zu fassen. 
Gegen die verfügte Entlassung steht dem Lehrer einmalige Berufung offen, welche 
nach den vorher unter Punkt 2, Absatz 2 getroffenen Bestimmungen zu behandeln ist. 
Mit der Entlassung vom Amte kommt der Gehalt des Lehrers in Wegfall; auch 
erlischt sein Anspruch auf Pension; doch kann ein entlassener Lehrer später als ständiger 
Lehrer wieder angestellt werden, wenn die oberste Schulbehörde mit Rücksicht auf sein 
Verhalten und seine Beschäftigung seit der Entlassung eine befriedigende Amtsverwaltung 
erwarten zu können glaubt und der Betreffende inmittelst wieder in den Genuß der 
bürgerlichen Ehrenrechte eingetreten ist, insoweit ihm solche vorher aberkannt gewesen. 
In jedem Stadium des Besserungsverfahrens ist ein von dem Lehrer mit zu unter- 
schreibendes Protocoll aufzunehmen, in welchem zugleich Dasjenige, was der Lehrer zu 
seiner Entschuldigung oder Rechtfertigung vorbringt, zu bemerken ist, und welchem die 
schriftlichen glaubhaften Nachrichten, die für oder wider den Lehrer sprechen, beizu- 
fügen sind. 
Die vorstehenden Disciplinarbestimmungen leiden auch auf Lehrerinnen Anwendung. 
IV. Von der Verwaltung und Beaufsichtigung der Volksschulen. 
A. Ver Schulvorstand. 
§ 24. Die Pflichten und Rechte der Schulgemeinden bezüglich der Verwaltung 
des Volksschulwesens werden durch den für jeden Schulbezirk zu bestellenden Schul- 
vorstand ausgeübt. 
Sein Wirkungskreis umfaßt: 
a) die Ausführung der Schulgesetze und Anordnungen der höheren Schulbehörden, 
insoweit solche die Schulgemeinden betreffen; 
b) die Beschaffung der nöthigen Schullocale, Schuleinrichtungen und Lehrerwohnungen, 
sowie die Aufsicht über die Schulgebäude nebst den dazu gehörigen Grundstücken 
und über deren Gebrauch; 
c) die Wahl und Einführung der nöthigen Lehrmittel und Lehrbücher unter Geneh- 
migung des Bezirksschulinspectors; 
d) die Verwaltung des Vermögens der Schulgemeinde und der der Schule gewid- 
"“ meten Stiftungen, soweit nicht in Betreff der letzteren vom Stifter andere 
Bestimmungen getroffen sind, oder die Verwaltung von Stadträthen zeither 
durch besondere Organe erfolgt ist; 
e) die Aufstellung der jährlichen Voranschläge über die Erfordernisse der Schulen; 
50% 
Befugniß 
des Schul- 
vorstands.
	        
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