Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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f) die Beschlußfassung über die Art der Beschaffung dieser Erfordernisse, die Sorge 
für die Einhebung der Gelder und die Ablegung der Schulcassenrechnungen. 
Soweit die Verwendung der verwilligten Gelder und die Rechnungsablegung 
durch von Stadträthen bestellte besondere Organe bis jetzt erfolgt ist, bewendet 
es dabei, doch ist die Jahresrechnung dem Schulvorstande vorzulegen (§ 35, 
Punkt 5); 
6) die Ausübung der Rechte, welche der Schulgemeinde in Betreff der Besetzung 
erledigter Lehrerstellen zustehen (§ 19 und § 20); 
„h) die Unterstützung der Lehrer bei Ausübung ihres Berufs, insbesondere in der 
Handhabung der Disciplin und der Abstellung von Schulversäumnissen; 
i) die Beaufsichtigung des Verhaltens und der Leistungen der Lehrer im Amte, mit 
dem Rechte, denselben wegen Pflichtvernachlässigung Zurechtweisungen zu er- 
theilen (§ 29); 
k) die Aufsicht über Kindergärten, Kinderbewahranstalten, Arbeitsschulen und der- 
gleichen mehr, sofern diese Institute ganz oder theilweise aus den Mitteln der 
Gemeinden gegründet und unterhalten werden; 
I1) die Abgabe von Erklärungen Namens der Schulgemeinde gegenüber der bürger- 
lichen Gemeinde und den vorgesetzten Behörden, sowie die rechtliche Vertretung 
der Schulgemeinde in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. 
Zusammen= § 25. Der Schulvorstand besteht: 
— A. auf dem Lande und in Städten, in denen die Revidirte Städteordnung nicht 
vorstands. eingeführt ist: 
1. aus einer nach dem Umfange des Schulbezirks zu bemessenden, durch Orts- 
statut festzustellenden Anzahl von Mitgliedern der bürgerlichen Ge- 
meindevertretung, beziehendlich der Schulgemeinde (vergl. § 26, Alinea 2); 
Gehören zu einem Schulbezirke mehrere bürgerliche Gemeinden, so tritt für jede 
derselben ein Mitglied ihrer Gemeindevertretung in den Schulvorstand ein, doch 
können kleinere Gemeinden oder Gemeindetheile zu diesem Behufe zusammengeschlagen 
werden. 
2. aus dem Lehrer, und in Schulbezirken, welche mehrere Schulen umfassen, 
aus einer durch die Localschulordnung zu bestimmenden Anzahl von 
Lehrern, beziehendlich Schuldirectoren; 
3. aus dem Pfarrer der Parochie, in welcher der Schulort liegt, sowie 
4. in dem Falle, daß der Pfarrer nicht die Schulaufsicht führt, aus dem von 
der obersten Schulbehörde bestellten Ortsschulinspector.
	        
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