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B. In Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, wird der
Schulvorstand nach Art eines gemischten ständigen Ausschusses (88 122 und
123 der Revidirten Städteordnung) zusammengesetzt und nimmt dem Stadtrathe
gegenüber die Stellung und den Wirkungskreis eines solchen (88 121 und 124
der Revidirten Städteordnung) ein.
Er führt den Namen Schulausschuß. Ueber die Zusammensetzung und
Wahl dieses Ausschusses, für welchen die vorstehende Bestimmung wegen der
Mitgliedschaft von Lehrern und Geistlichen ebenfalls Geltung hat, und über die
Theilung der auf die äußeren Angelegenheiten der Schule bezüglichen Geschäfte
zwischen ihm und dem Stadtrathe ist im Ortsstatut Bestimmung zu treffen.
Der Besitzer eines mit Wohngebäuden versehenen, von dem politischen Gemeinde-
verbande eximirten Grundstücks hat Sitz und Stimme im Schulvorstande. Befinden
sich mehrere solche Grundstücksbesitzer in der Schulgemeinde, so werden sie durch einen
oder einige, welche sie selbst aus ihrer Mitte wählen, im Schulvorstande vertreten.
Im letzteren Falle wird ihre Vertretung ortsstatutarisch geordnet.
& 26. Die Wahl der im § 25 unter A, 1 gedachten Schulvorsteher geschieht durch
die bürgerliche Gemeindevertretung in der für die Wahlen innerhalb derselben über-
haupt vorgeschriebenen Weise und gilt für die Dauer von drei Jahren. Wählbar ist
jedes Mitglied der bürgerlichen Gemeindevertretung, welches Mitglied der Schulgemeinde
ist. Im Falle der Ablehnung eines Gewählten hat die bürgerliche Gemeindevertretung
über deren Zulässigkeit zu entscheiden. Die Wahl der ständigen Lehrer und Directoren
(( 25 A, 2) erfolgt durch diese selbst nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Loos. Die Wahl gilt ebenfalls für die Dauer von drei Jahren.
Fehlt es in den Gemeindecollegien (§ 25 A, 1 und B) an einer hinreichenden
Zahl von Mitgliedern der Schulgemeinde der Minderzahl (§ 6), so werden die be-
treffenden Schulvorsteher nach ortsstatutarischer Bestimmung durch die dieser Schul-
gemeinde angehörenden Hausväter gewählt.
§ 27. Der Schulvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stell-
vertreter, sowie einen Protocollführer, wenn hierzu nicht eine besondere Persönlichkeit
angestellt ist, auf eine durch Ortsstatut festzustellende, jedoch 3 Jahre nicht übersteigende
Dauer. Ein Lehrer oder Schuldirector (vergl. § 25 A, Ziffer 2) darf nicht zum Vor-
sitzenden des Schulvorstands gewählt werden.
Ueber den Vorsitz im städtischen Schulausschusse trifft der Stadtrath (§ 123 der
Revidirten Städteordnung) Bestimmung.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen des Schulvorstands, verwahrt
die Acten, sorgt für die Ausführung der Beschlüsse und vermittelt die Geschäftsverbind-
Wahl der
Schulvorsteher.
Vorsitz
im Schul-
vorstande.