Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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B. In Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, wird der 
Schulvorstand nach Art eines gemischten ständigen Ausschusses (88 122 und 
123 der Revidirten Städteordnung) zusammengesetzt und nimmt dem Stadtrathe 
gegenüber die Stellung und den Wirkungskreis eines solchen (88 121 und 124 
der Revidirten Städteordnung) ein. 
Er führt den Namen Schulausschuß. Ueber die Zusammensetzung und 
Wahl dieses Ausschusses, für welchen die vorstehende Bestimmung wegen der 
Mitgliedschaft von Lehrern und Geistlichen ebenfalls Geltung hat, und über die 
Theilung der auf die äußeren Angelegenheiten der Schule bezüglichen Geschäfte 
zwischen ihm und dem Stadtrathe ist im Ortsstatut Bestimmung zu treffen. 
Der Besitzer eines mit Wohngebäuden versehenen, von dem politischen Gemeinde- 
verbande eximirten Grundstücks hat Sitz und Stimme im Schulvorstande. Befinden 
sich mehrere solche Grundstücksbesitzer in der Schulgemeinde, so werden sie durch einen 
oder einige, welche sie selbst aus ihrer Mitte wählen, im Schulvorstande vertreten. 
Im letzteren Falle wird ihre Vertretung ortsstatutarisch geordnet. 
& 26. Die Wahl der im § 25 unter A, 1 gedachten Schulvorsteher geschieht durch 
die bürgerliche Gemeindevertretung in der für die Wahlen innerhalb derselben über- 
haupt vorgeschriebenen Weise und gilt für die Dauer von drei Jahren. Wählbar ist 
jedes Mitglied der bürgerlichen Gemeindevertretung, welches Mitglied der Schulgemeinde 
ist. Im Falle der Ablehnung eines Gewählten hat die bürgerliche Gemeindevertretung 
über deren Zulässigkeit zu entscheiden. Die Wahl der ständigen Lehrer und Directoren 
(( 25 A, 2) erfolgt durch diese selbst nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das Loos. Die Wahl gilt ebenfalls für die Dauer von drei Jahren. 
Fehlt es in den Gemeindecollegien (§ 25 A, 1 und B) an einer hinreichenden 
Zahl von Mitgliedern der Schulgemeinde der Minderzahl (§ 6), so werden die be- 
treffenden Schulvorsteher nach ortsstatutarischer Bestimmung durch die dieser Schul- 
gemeinde angehörenden Hausväter gewählt. 
§ 27. Der Schulvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stell- 
vertreter, sowie einen Protocollführer, wenn hierzu nicht eine besondere Persönlichkeit 
angestellt ist, auf eine durch Ortsstatut festzustellende, jedoch 3 Jahre nicht übersteigende 
Dauer. Ein Lehrer oder Schuldirector (vergl. § 25 A, Ziffer 2) darf nicht zum Vor- 
sitzenden des Schulvorstands gewählt werden. 
Ueber den Vorsitz im städtischen Schulausschusse trifft der Stadtrath (§ 123 der 
Revidirten Städteordnung) Bestimmung. 
Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen des Schulvorstands, verwahrt 
die Acten, sorgt für die Ausführung der Beschlüsse und vermittelt die Geschäftsverbind- 
Wahl der 
Schulvorsteher. 
Vorsitz 
im Schul- 
vorstande.
	        
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