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sich zu enthalten. Beschwerden über Lehrer (85, Alinea 6) sind zunächst bei ihm anzu—
bringen; er kann die Lehrer bis zu drei Tagen beurlauben.
Allgemeine Anordnungen, soweit solche ohne höhere Genehmigung zulässig sind,
kann nur der Schulvorstand, nicht aber ein einzelnes Mitglied desselben treffen.
Die der kirchlichen Oberbehörde zustehende Aufsicht über den Religionsunterricht
übt der Ortsgeistliche als solcher, beziehendlich der höhere kirchliche Aufsichtsbeamte aus.
*30. Wo nicht ein Stadtrath die Cassenverwaltung führt, wählt der Schulvor-
stand in der Regel aus seiner Mitte, und zwar aus den § 25 unter A,1 bezeichneten
Mitgliedern, einen Schulcassenverwalter.
Derselbe besorgt die Einnahme und Ausgabe bei der Schulcasse, sowie bei den da-
mit verbundenen Fonds, und führt die Rechnung darüber. Er steht unter Controle des
Schulvorstands und erhält von diesem seine Instruction.
31. Die Mitglieder des Schulvorstands haben auf eine Bezahlung für die Be-
sorgung ihrer Geschäfte keinen Anspruch. Nur dem Schuleassenverwalter kann für seine
besondere Mühwaltung eine angemessene Vergütung aus der Schulcasse ausgesetzt wer-
den. Nothwendige Verläge, welche die Schulvorsteher bei Verrichtung ihrer Amtsgeschäfte
zu bestreiten haben, werden denselben aus der Schulcasse ersetzt, auch wird ihnen für
amtliche Reisen eine billige Entschädigung gewährt.
B. Bie Bezirksschulinspertion.
#32. Die Aufsicht der Staatsregierung über das Volksschulwesen wird in Bezug
auf Unterricht und Erziehung zunächst durch Bezirksschulinspectoren ausgeübt,
welche aus der Reihe bewährter Fachmänner gewählt werden.
Jedem Bezirksschulinspector wird ein Bezirk angewiesen, in welchem er das Volks-
schulwesen zu beaufsichtigen hat.
Die Bezirksschulinspectoren werden von der obersten Schulbehörde angestellt und
aus der Staatscasse besoldet; sie sind Staatsdiener im Sinne des Gesetzes, die Ver-
hältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 1835, und bei ihrer Versetzung
in den Ruhestand kommt die Zeit, während welcher sie nach erfülltem 25. Lebensjahre
ein öffentliches Lehramt bekleidet haben, als Dienstzeit in Anrechnung.
é 33. 1. Der Bezirksschulinspector ist zur periodischen Visitation der Schulen
seines Bezirks berufen und hat dabei wahrgenommenen Uebelständen, soweit thunlich,
sofort abzuhelfen.
Beim Besuche der öffentlichen Schulen hat er vorzugsweise seine Aufmerksamkeit
zu richten:
Schulcassen=
verwalter.
Unentgeltliche
Amtsführung
der
Schulvorsteher.
Bezirksschul-
inspectoren.
Besondere
Obliegenheiten
derselben.