Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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sich zu enthalten. Beschwerden über Lehrer (85, Alinea 6) sind zunächst bei ihm anzu— 
bringen; er kann die Lehrer bis zu drei Tagen beurlauben. 
Allgemeine Anordnungen, soweit solche ohne höhere Genehmigung zulässig sind, 
kann nur der Schulvorstand, nicht aber ein einzelnes Mitglied desselben treffen. 
Die der kirchlichen Oberbehörde zustehende Aufsicht über den Religionsunterricht 
übt der Ortsgeistliche als solcher, beziehendlich der höhere kirchliche Aufsichtsbeamte aus. 
*30. Wo nicht ein Stadtrath die Cassenverwaltung führt, wählt der Schulvor- 
stand in der Regel aus seiner Mitte, und zwar aus den § 25 unter A,1 bezeichneten 
Mitgliedern, einen Schulcassenverwalter. 
Derselbe besorgt die Einnahme und Ausgabe bei der Schulcasse, sowie bei den da- 
mit verbundenen Fonds, und führt die Rechnung darüber. Er steht unter Controle des 
Schulvorstands und erhält von diesem seine Instruction. 
31. Die Mitglieder des Schulvorstands haben auf eine Bezahlung für die Be- 
sorgung ihrer Geschäfte keinen Anspruch. Nur dem Schuleassenverwalter kann für seine 
besondere Mühwaltung eine angemessene Vergütung aus der Schulcasse ausgesetzt wer- 
den. Nothwendige Verläge, welche die Schulvorsteher bei Verrichtung ihrer Amtsgeschäfte 
zu bestreiten haben, werden denselben aus der Schulcasse ersetzt, auch wird ihnen für 
amtliche Reisen eine billige Entschädigung gewährt. 
B. Bie Bezirksschulinspertion. 
#32. Die Aufsicht der Staatsregierung über das Volksschulwesen wird in Bezug 
auf Unterricht und Erziehung zunächst durch Bezirksschulinspectoren ausgeübt, 
welche aus der Reihe bewährter Fachmänner gewählt werden. 
Jedem Bezirksschulinspector wird ein Bezirk angewiesen, in welchem er das Volks- 
schulwesen zu beaufsichtigen hat. 
Die Bezirksschulinspectoren werden von der obersten Schulbehörde angestellt und 
aus der Staatscasse besoldet; sie sind Staatsdiener im Sinne des Gesetzes, die Ver- 
hältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 1835, und bei ihrer Versetzung 
in den Ruhestand kommt die Zeit, während welcher sie nach erfülltem 25. Lebensjahre 
ein öffentliches Lehramt bekleidet haben, als Dienstzeit in Anrechnung. 
é 33. 1. Der Bezirksschulinspector ist zur periodischen Visitation der Schulen 
seines Bezirks berufen und hat dabei wahrgenommenen Uebelständen, soweit thunlich, 
sofort abzuhelfen. 
Beim Besuche der öffentlichen Schulen hat er vorzugsweise seine Aufmerksamkeit 
zu richten: 
Schulcassen= 
verwalter. 
Unentgeltliche 
Amtsführung 
der 
Schulvorsteher. 
Bezirksschul- 
inspectoren. 
Besondere 
Obliegenheiten 
derselben.
	        
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