Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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8. die Verwendung der für Schulzwecke verwilligten Staatsgelder, sowie der zu 
gleichem Zwecke der obersten Schulbehörde zur Verfügung gestellten Stiftungs- 
fonds; 
9. die Entscheidung über Beschwerden gegen die Bezirksschulinspectionen und gegen 
die fachmännischen Bezirksschulinspectoren, ingleichen über alle gegen deren Ver— 
fügungen zuständige Rechtsmittel; 
10. die Genehmigung der Errichtung von Privatunterrichtsanstalten, sowie die Ver— 
fügung wegen Zurücknahme solcher Genehmigung; 
11. die Aufstellung allgemeiner Lehrnormen und Lehrpläne und die Bezeichnung der 
zur Einführung geeigneten Lehrmittel und Lehrbücher; 
12. die Veranstaltung regelmäßiger Revisionen der mit Landesanstalten verbundenen 
Volksschulen und außerordentlicher Revisionen anderer Schulen, wobei namentlich 
auch auf die Wahrung der Gesundheitspflege Rücksicht zu nehmen ist, soweit 
nöthig, unter Zuziehung ärztlicher Sachverständiger. 
Bei Entschließungen über alle Angelegenheiten bezüglich des Religionsunterrichts 
oder über kirchendienstliche Verrichtungen und Bezüge hat sich die oberste Schulbehörde 
mit der kirchlichen Oberbehörde der betreffenden Confession in Vernehmung zu setzen. 
Auch kann die letztere auf Grund ihrer Wahrnehmungen über den Zustand der religiösen 
Jugendbildung Anträge an das Unterrichtsministerium stellen. 
Uebergangsbestimmungen. 
s38. Alle in Betreff des Volksschulwesens bestehenden, mit dem Inhalte des 
gegenwärtigen Gesetzes nicht im Einklange stehenden gesetzlichen Bestimmungen, ins- 
besondere das Gesetz, das Elementarvolksschulwesen betreffend, vom 6. Juni 1835, und 
das Gesetz, die Vertretung der Schulgemeinden betreffend, vom 14. September 1843, 
werden hiermit aufgehoben. 
Bis zur Einsetzung der neuen Schulbehörden und Wahl der neuen Schulvorstände 
bleiben die bisherigen Schulaufsichtsbehörden, Schulvorstände und Schulgemeindever- 
tretungen in Wirksamkeit. 
Die Einführung des Unterrichts im Zeichnen und Turnen (§ 2) in die Volksschule 
darf an Orten, wo sich die hierzu nöthige Einrichtung nicht sofort treffen läßt, bis 
Ostern 1878 beanstandet werden. 
Bis zu derselben Zeit kann die oberste Schulbehörde Fachlehrer, welche schon längere 
Zeit im Dienste stehen und sich practisch bewährt haben, auf dießfallsige Anträge der 
Ortsschulvorstände von der Erstehung der im § 17, Alinea 6 vorausgesetzten Prüfung 
dispensiren. 
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