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Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ist mit der Ausführung
gegenwärtigen Gesetzes beauftragt und hat den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem
dasselbe in Wirksamkeit tritt.
Zu dessen Beurkundung haben Wir dieses
Gesetz
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 26. April 1873.
Johann.
Carl Friedrich von Gerber.
46. Gesetz
zur Publication des Kirchengesetzes wegen Errichtung eines evangelisch-lutherischen
Landesconsistoriums;
vom 16. April 1873.
Wagn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 106c.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
6. Das Kirchengesetz vom 15. April 1873, die Errichtung eines evangelisch-
lutherischen Landesconsistoriums betreffend, wird bezüglich der §§ 1, 3, 4 (Absatz 2
und 3), 5 (Nr. 1, Absatz 2, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 18, Nr. 23 und 24) und 9, in denen
es das Gebiet der Staatsgesetzgebung berührt, hierdurch mit folgenden Bestimmungen
genehmigt.
# II. Die im § 1 des Kirchengesetzes vom 15. April 1873 erwähnte Oberaufsicht
der mit der Landesherrlichen Kirchengewalt betrauten, in Evangelicis beauftragten
Staatsminister bezieht sich nur auf die Leitung und Verwaltung des evangelisch-
lutherischen Kirchenregiments (jus in sacra).
Das staatliche Oberaufsichtsrecht über die evangelisch-lutherische Kirche und folglich
auch über das ebangelisch-lutherische Landesconsistorium (jus circa sacra) führt das
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts (§ 57 der Verfassungsurkunde,
Absatz 1).
Der Vorstand dieses Ministeriums ist den Ständen dafür verantwortlich, daß keine
Beschlüsse und keine Anordnungen der Vertretungen oder Behörden der evangelisch-