Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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lutherischen Kirche in Wirksamkeit treten, welche in die Competenz der Staatsbehörden 
oder der Stände eingreifen. 
& III. Die im Absatz 2 des § 4 des gedachten Kirchengesetzes und im § 5 des 
letzteren unter Nr. 4 dem Landesconsistorium vorbehaltene Aufsicht über den Religions- 
unterricht und die sittlich-religiöse Erziehung beschränkt in keiner Weise das ausschließ- 
liche Recht des Staates auf Leitung des gesammten Schulwesens, und ermächtigt das 
Landesconsistorium nur bezüglich des Religionsunterrichts zur Ueberwachung, im Uebri- 
gen aber lediglich zur Stellung von Anträgen an das Unterrichtsministerium auf Grund 
von Wahrnehmungen über den Zustand der religiösen Jugendbildung. 
& IV. Zu den im § 5 des Kirchengesetzes unter Nr. 1 dem Landesconsistorium 
zugewiesenen „Dispensationen von kirchlichen Gesetzen,“ soweit sich solche auf „Nach- 
sichtsertheilungen in Ehesachen“ beziehen, gehören die Ehedispensationen betreffs rein 
bürgerlicher Verhältnisse nicht. 
& V. Die Anordnung neuer allgemeiner Fest= und Bußtage, wie sie § 5 des 
Kirchengesetzes unter Nr. 6 in den Geschäftskreis des Landesconsistoriums ausgenommen 
worden ist, erlangt einen Einfluß auf bürgerliche Verhältnisse im Sinne des Gesetzes 
vom 10. September 1870 nicht anders, als nach vorgängiger Genehmigung seitens der 
competenten politischen Behörde. 
& VI. Die im §5 des Kirchengesetzes unter Nr. 23 dem Landesconsistorium zu- 
gesprochene „Genehmigung zur Anlegung neuer, zur Säcularisation und Veräußerung 
alter Gottesäcker“ erstreckt sich nur auf solche Gottesäcker, welche von Kirchen oder 
Kirchengemeinden angelegt werden oder sich in deren Eigenthum befinden. 
& VII. Dadurch, daß im § 5 des Kirchengesetzes unter Nr. 24 die Annahme und 
Genehmigung der Annahme von Stiftungen für kirchliche Zwecke, für Geistliche, Kirchen- 
diener und deren Familien dem Landesconsistorium zugewiesen wird, erhält Letzteres 
keinerlei Berechtigung, die staatliche Genehmigung und Anerkennung von Stiftungen 
auszusprechen oder zu ersetzen und ihnen dadurch die Rechte juristischer Personen zu 
ertheilen. Vielmehr gehört hierzu in jedem einzelnen Falle auch fernerhin die Ge- 
nehmigung der betreffenden Stiftung und ihres Zweckes Seiten der competenten Behör- 
den des Staates. 
Auch erstrecken sich die unter Nr. 24 des § 5 des Kirchengesetzes dem Landescon- 
sistorium zugewiesenen Befugnisse auf solche Stiftungen, welche nicht ausschließlich für 
rein kirchliche Zwecke der evangelisch-lutherischen Kirche, für Geistliche oder Kirchendiener 
dieser Kirche oder für Familien solcher Geistlichen oder Kirchendiener bestimmt sind, nur 
insoweit, als die Stiftungen sich auf jene Zwecke oder diese Personen beziehen. Insoweit 
dagegen die Stiftungen für andere Zwecke oder Personen mit bestimmt sind, verbleibt
	        
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